Angestellte der Plattform

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschied über den Beschäftigungsstatus eines Crowdworkers

  • Moritz Aschemeyer
  • Lesedauer: 4 Min.

»Crowdworker«, das ist die Bezeichnung für die wachsende Anzahl an Menschen, die kleinere Tätigkeiten vermittelt über Internetplattformen oder Apps ausüben. Darunter kann das Verschlagworten von Bildern oder Produkttests fallen, aber auch Design- und Programmieraufgaben werden über Onlinedienste an die Masse von digitalen Tagelöhnern ausgelagert. Laut dem Crowdworking-Monitor von 2019 arbeiteten 2,6 Prozent der Deutschen für Geld über Plattformen.

Bislang wurden Crowdworker als Solo-Selbständige behandelt, sie haben daher keine Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keinen Kündigungsschutz und müssen zudem für Alter und Gesundheit selbst vorsorgen. Für die Unternehmen ist das ein gewaltiger Kostenvorteil. Für die Auftragnehmer wird oft das Argument erhöhter Flexibilität ins Feld geführt. Das mag für die Mehrheit stimmen, für die Crowdworking nur eine Nebentätigkeit darstellt. Dem Crowdworking-Monitor von 2018 zufolge arbeitete ein Drittel der Crowdworker allerdings über 30 Stunden pro Woche. Mit Bewertungssystemen und der Zugangskontrolle haben die Unternehmen zudem mächtige Mittel in der Hand. Das führt dazu, dass bei Konflikten deren Betreiber am längeren Hebel sitzt und die Einkommenssicherheit der Auftragnehmer prekär bleibt.

Ein solcher Fall wurde am Dienstag erstmals vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt verhandelt. Der Kläger hatte 14 Monate lang im Auftrag eines Plattformunternehmens gearbeitet und dabei die Warenpräsentation an Tankstellen oder in Supermärkten mit Fotos und Texten dokumentiert. In seiner Tätigkeit als Crowdworker hatte der Mann zwischen 15 und 20 Stunden pro Woche gearbeitet und damit durchschnittlich 1750 Euro monatlich verdient. Nachdem es zu einem Konflikt über die Brauchbarkeit von Fotos gekommen war, sperrte das Unternehmen im April 2018 das Benutzerkonto des Klägers und bot ihm keine weiteren Aufträge mehr an. Daraufhin zog er mit Hilfe der IG Metall vor Gericht. Er wollte feststellen lassen, dass er bei der Firma festangestellt sei, zudem forderte er Vergütungszahlungen seitens des Plattformbetreibers. Von den niederen Instanzen wurde er abgewiesen. Formell sei der Kläger frei gewesen, Aufträge abzulehnen, daher liege kein Anstellungsverhältnis vor.

Das BAG hat der Klage nun stattgegeben. In einer Pressemitteilung vom Dienstag heißt es dazu: »Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit.« Zwar sei er vertraglich nicht zur
Annahme von Angeboten des Unternehmens verpflichtet gewesen. »Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen«. Damit liege unabhängig von der Vertragsbezeichnung ein Arbeitsverhältnis vor, da der Auftragnehmer »seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten« habe können. Durch ein Anreizsystem, welches höhere Stundenlöhne ermöglicht habe, sei der Kläger erst veranlasst worden, »in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen«.

Bezüglich der vom Kläger gestellten Vergütungsansprüche verwies das BAG zurück an das Landesarbeitsgericht, dass sich nun erneut mit dem Fall befassen muss. Eine 2019 seitens des Unternehmens vorsorglich ausgesprochene Kündigung erklärte das BAG für rechtmäßig.Die Entscheidung stelle klar, »dass Crowdworker nicht generell als Selbstständige anzusehen sind«, sagte die zweite Vorsitzende der IG Metall, Christiane Benner. Das sei zwar kein Präzendenzfall, könne aber ermutigend auf andere Crowdworker wirken, ihren Status überprüfen zu lassen. »Wir begrüßen außerdem, dass das Bundesarbeitsministerium es Crowdworkern erleichtern will, ihren Arbeitnehmerstatus überprüfen zu lassen und die Beweislast umzukehren, falls der Crowdworker Indizien dafür anführt, Arbeitnehmer*in zu sein.«

Das Thema beschäftigt auch die Politik. So diskutierte SPD-Arbeitsminister Hubertus Heil zeitgleich zur Verhandlung mit Gewerkschaftern auf dem Digitalgipfel der Bundesregierung über die Gestaltung fairer Plattformen. Am vergangenen Freitag hatte sein Ministerium dazu ein Eckpunktepapier vorgelegt, welches auf den Schutz und die Stärkung von Plattformarbeitern zielt. Unter anderem soll die Beweislast für die Vorlage eines Arbeitsverhältnisses auf den Plattformbetreiber umgelegt und den Solo-Selbstständigen die kollektive Organisierung ermöglicht werden. Zudem plant Heil, Mindestkündigungsfristen einzuführen sowie die Betreiber an der Altersvorsorge der Solo-Selbstständigen zu beteiligen.

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