Arzt-Patienten-Kontakt ist nötig
Krankschreibung
So urteilte das Bundessozialgerichts (Az. B 3 KR 6/20 R). Im Streitfall wurde der Kläger wegen der Operation eines Leistenbruchs krankgeschrieben. Daraufhin erhielt er von seiner Krankenkasse Krankengeld. Die Ärztin hatte für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Mann persönlich untersucht und bis 25. März 2015 krankgeschrieben. An diesem Tag sollte der Mann ambulant operiert werden. Auf Nachfrage der Krankenkasse teilte die Ärztin mit, dass der Mann nach der OP wieder arbeiten könne. Doch der Eingriff wurde verschoben, so dass bis dahin keine reguläre Krankschreibung vorlag. Die Krankenkasse meinte, dass die Ärztin zwar ein Fax mit ihrer Prognose geschickt hatte, aber eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei dies nicht, da sie den Patienten nicht weiter untersuchte.
Das BSG reichte den Fall wegen fehlender Feststellungen an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zurück. Allerdings wurde auf die ständige BSG-Rechtsprechung verwiesen, wonach für die Arbeitsunfähigkeit ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich sei.
Wegen der Corona-Pandemie ist der erforderliche unmittelbare Arzt-Patienten-Kontakt für eine Krankschreibung ausgesetzt und kann ausnahmsweise auch telefonisch erfolgen. epd/nd
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