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Kurdische Flagge erlaubt

Bayerisches Gericht urteilt zugunsten eines Demonstranten

  • Peter Nowak
  • Lesedauer: 3 Min.

»Wir haben gewonnen! Das Zeigen von YPJ/YPG-Fahnen in Bayern ist nicht verboten. Dies hat das Bayerische Oberste Landesgericht soeben entschieden.« Mit diesen Worten kommentierte der Kommunikationswissenschaftler und langjährige politische Aktivist Kerem Schamberger ein Urteil des höchsten Gerichts des Freistaats vom Dienstag. Das Gericht entschied, dass die grüne Fahne der kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jin, YPG) in Deutschland nicht verboten ist und auf Demonstrationen getragen werden kann. Daher wurde der kurdische Aktivist Kemal G. freigesprochen, der eine Geldstrafe von 2400 Euro zahlen sollte, weil er diese inkriminierte Fahne auf einer Demonstration in München im Juni 2019 getragen hatte.

Der Mann akzeptierte den Strafbefehl nicht und klagte dagegen. Bereits Mitte Juni 2019 war er vom Bayerischen Amtsgericht freigesprochen worden. Die Staatsanwaltschaft München ging wegen angeblicher Rechtsfehler in der Urteilsbegründung in Revision. Nun hat das Oberste Bayerische Landgericht den Freispruch bestätigt und damit den Verfolgungswillen von Justizbehörden und Politik Grenzen gesetzt.

Das Urteil ist auch eine Niederlage für Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU), der in einem Rundschreiben im März 2017 ausdrücklich auch die Symbole der syrischen Volksverteidigungseinheiten mit den Emblemen der kurdischen Arbeiterpartei PKK gleichsetzen und verbieten wollte. Das Urteil könnte auch über den Einzelfall hinaus richtungsweisend sein. In der Vergangenheit wurden immer wieder politische Aktivist*innen, die sich mit den Selbstverwaltungsstrukturen im syrischen Rojava und den Kampf der YPG gegen die Islamismus solidarisieren wollten, wegen des Zeigens der YPG-Fahnen verfolgt. Es wurden zahlreiche Hausdurchsuchungen durchgeführt und Strafbefehle ausgestellt. Internetkonten wurden gesperrt, weil diese Fahnen dort auftauchen.

Kerem Schamberger ist seit Jahren von diesen repressiven Maßnahmen betroffen. Daher ist die spontane Freude über das aktuelle Urteil aus Bayern verständlich. »Die Zurückweisung der Revision ist eine politische Niederlage für den Freistaat, der eine massive Verfolgung sämtlicher politischer Aktivitäten von linken Kurdinnen und Kurden betreibt«, erklärte der Wissenschaftler. Allerdings ist es bis dahin noch ein weiter Weg. Schließlich begründeten die Richter*innen in der mündlichen Erklärung ihre Entscheidung damit, dass Demonstrationen zur Lage in Nordsyrien, wo sich die kurdischen Volksverteidigungseinheiten gegen die Miliz des sogenannten Islamischen Staats und die türkische Armee wehren, nicht automatisch mit der PKK in Beziehung gebracht werden können. Damit wird allerdings auch klar, dass das Zeigen der Fahnen der kurdischen Nationalbewegung weiterhin sanktioniert werden kann.

Das Vereins- und Betätigungsverbot der PKK, das der damalige Bundesinnenminister Manfred Kanther am 26. November 1993 erlassen hatte, bleibt von dem Urteil unberührt. Der kurdische Rechtshilfefond Azadi hatte in einer Erklärung zum 27. Jahrestag dieses Verbots die Bundesregierung dazu aufgerufen, dass PKK-Verbot aufzuheben und den Weg der Diskussion statt Repression zu wählen. Das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts könnte dieser seit langem von linken Gruppen und Politiker*innen der Linkspartei erhobenen Forderungen neuen Auftrieb geben. Kommentar Seite 8

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