Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt leicht

Rund um die gesetzliche Krankenversicherung

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Zum 1. Januar 2021 steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent leicht an. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird jährlich für das gesamte folgende Kalenderjahr vom Bundesgesundheitsministerium festgelegt.

Danach liegt der Gesamtbeitrag dann bei einem unveränderten allgemeinen Satz von 14,6 Prozent bei 15,9 Prozent im Jahr 2021 (gegenüber 2020 von 15,7 Prozent).

Die Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bedeutet allerdings nicht zwingend, dass jede Krankenkasse diesen Wert auch von ihren Mitgliedern erhebt. Denn hierbei handelt es sich um eine Richtgröße - ihren individuellen Zusatzbeitrag legen die Verwaltungsräte der Krankenkassen zum Jahresende jeweils für das kommende Jahr fest.

2020 verlangten die Spitzenreiter unter den Krankenkassen 2,7 bzw. 2,2 Prozent an Zusatzbeitrag, während andere Krankenkassen überhaupt keinen Zusatzbeitrag erhoben.

Wird der Zusatzbeitrag erhöht, können Versicherte ihre Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten kündigen und in eine günstigere Kasse wechseln (Sonderkündigungsrecht). Dabei entfällt die bisherige 18-monatige Bindungsfrist ebenso wie die ab 1. Januar 2021 geltende 12-monatige Bindungsfrist komplett. Und bevor die Krankenkasse den höheren Beitrag erhebt, muss sie die Mitglieder auf ihr Kündigungsrecht hinweisen.

Den allgemeinen Beitragssatz wie auch den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung tragen Versicherte und Arbeitgeber bzw. die Träger der Sozialversicherung zu gleichen Teilen. Arbeitnehmer und (pflichtversicherte) Rentner führen den halben Zusatzbeitrag ab.

Freiwillig versicherte Rentner erhalten einen Zuschuss zum Zusatzbeitrag von 50 Prozent von der Rentenversicherung und führen den vollen Zusatzbeitrag an die Krankenkasse ab. Auch Studenten und Selbstständige zahlen den vollen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslose und Empfänger von Hartz IV übernehmen die Arbeitsagenturen und Jobcenter den Zusatzbeitrag.

Kürzere Fristen beim Kassenwechsel

Ab Januar 2021 wird der Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung einfacher: Während der Wechsel bisher erst nach einer Mindestvertragslaufzeit (sogenannte Bindungsfrist) von 18 Monaten möglich war, kann der Wechsel mit einer regulären Kündigung ab dem Jahreswechsel bereits nach zwölf Monaten erfolgen.

Nicht nur kürzere Bindungsfrist, sondern auch weniger Papierkram erleichtert künftig den Kassenwechsel. So müssen Versicherte die Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse nicht mehr wie bisher per Kündigungserklärung anzeigen. Bei einem Wechsel muss der Versicherte nur noch eine neue Krankenkasse auswählen und dieser den Beitritt erklären.

Kündigungsschreiben, Warten auf die Kündigungsbestätigung und deren Vorlage bei der neuen Krankenkasse entfallen künftig. Die bisherige Krankenversicherung wird von der neu gewählten Krankenkasse elektronisch im Rahmen eines neuen Meldeverfahrens über die Kündigung informiert.

Die bisherige Krankenkasse bestätigt dann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung ebenfalls elektronisch das Ende der Mitgliedschaft.

Dem Arbeitgeber ist der Krankenkassenwechsel künftig formlos mitzuteilen. Elektronisch erfolgt eine Bestätigung über das Arbeitgeber-Meldeverfahren.

Nach wie vor kann die Mitgliedschaft in der Krankenkasse jederzeit - unter Beachtung der Bindungsfrist - zum Ende des übernächsten Monats gekündigt werden. Versicherte, deren Kündigung zum 31. Januar bei ihrer bisherigen Krankenkasse eingeht, können zum 1. April Mitglied der neuen Krankenkasse werden.

Versicherte müssen ab 1. Januar 2021 bei der bisherigen Krankenkasse nur noch in Textform kündigen, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung verlassen wird, um in die private Krankenversicherung zu wechseln. Textform bedeutet, dass etwa auch eine Kündigung per E-Mail ohne Unterschrift möglich ist.

Das Sonderkündigungsrecht bleibt wie bisher bestehen, wenn die gesetzliche Krankenkasse erstmals den Zusatzbeitrag erhebt oder den individuellen Zusatzbeitragssatz anhebt.

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