Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im Jahr 2021 um 1,52 Prozent

Steuern, Abgaben, Ausbildung und Pflege

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Die Inflationsrate des Jahres 2020 wird durch steigende Einkommensgrenzen quasi in den Steuertarif eingepreist. Denn für alle Steuersätze steigen 2021 die Einkommensgrenzen um 1,52 Prozent. Damit soll der Effekt der sogenannten »kalten Progression« ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

Höherer Grund- und Kinderfreibetrag

BAföG: Höhere Freibeträge

Das Gesetz zur BAföG-Reform 2019 hat fürs Wintersemester 2021/2022 Erhöhungen der Einkommensfreibeträge vorgesehen: Danach dürfen Eltern und Ehegatten etwas mehr verdienen, ohne dass Schüler und Studierende durch die Förderregeln fallen. Durch die höheren Einkommensfreigrenzen können mehr Schüler und Studierende BAföG-Leistungen beanspruchen.

Statt 1890 Euro dürfen verheiratete Eltern ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2000 Euro haben, bei getrennt lebenden Elternteilen sind es 1330 Euro (bisher 1260 Euro). Auch mit jedem unterhaltsberechtigten Kind, das von einem Ehepartner oder den Eltern versorgt werden muss, erhöht sich der Freibetrag: von zurzeit 570 auf 605 Euro pro Kind.

Zudem dürfen verheiratete Schüler und Studenten selbst etwas mehr verdienen, ohne dass das auf das BAföG angerechnet wird. Mit Ehepartner sind es 665 Euro (bisher 630 Euro). Pro Kind können 605 Euro statt 570 Euro verdient werden.

Der Grundfreibetrag für eigenes Einkommen liegt weiterhin bei 290 Euro monatlich. Der BAföG-Förderhöchstsatz bleibt mit 861 Euro unverändert.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2021 für Ledige auf 9744 Euro - das ist ein Plus von 336 Euro gegenüber 2020 (9408 Euro). Verheirateten stehen 19 488 Euro zu. Das sind 672 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab 2021 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Im selben Umfang erhöhen sich die Beiträge, bis zu denen Steuerzahler Unterhalt für nahe Angehörige als außergewöhnliche Belastungen abziehen können. Maximal 9744 Euro sind ab 2021 (2020 war es 9408 Euro) drin.

Durch die Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs nach rechts ist beispielsweise auch der Höchstsatz von 45 Prozent erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 274 613 Euro im Veranlagungszeitraum 2021 zu zahlen (2020 waren es 270 501 Euro).

Der Spitzensteuersatz von aktuell 42 Prozent greift 2021 ab einem jährlich zu versteuernden Einkommen von 57 918 Euro (57 052 Euro im Jahr 2020). Er ist in dieser Höhe pro hinzuverdientem Euro zu zahlen. Zusammenveranlagte Ehegatten haben für das gemeinsame Einkommen die doppelten Einkommensgrenzen.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert, von aktuell 7812 Euro auf 8388 Euro in 2021 (je Kind für beide Elternteile).

Der Kinderfreibetrag setzt sich zusammen aus 2928 Euro (2020: 2640 Euro) für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf sowie 5460 Euro (2020: 5172) für das tatsächliche Existenzminimum des Kindes.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

Danach ist der Spitzensteuersatz von 45 Prozent erst ab zu versteuerndem Einkommen von 274 613 Euro (2021) bzw. 278 732 Euro (2022) zu zahlen statt ab 270 501 Euro (2020).

Der Betreuungsfreibetrag steigt von 1320 für jedem Elternteil auf 1464 Euro. Daraus ergibt sich eine Anhebung der zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Freibeträge von derzeit insgesamt 7812 Euro um 576 Euro auf einen Beitrag von insgesamt 8388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Solidaritätszuschlag für fast alle abgeschafft

Für geschätzt 90 Prozent aller Steuerzahler wird ab 1. Januar 2021 der Solidaritätszuschlag komplett entfallen. Aus dem Solidaritätszuschlag wurde seit 1995 der »Aufbau Ost« finanziert. Den Soli, wie er landläufig genannt wird, hatte jeder in Höhe von 5,5 Prozent zusätzlich zum fälligen Lohnsteuerbetrag zu zahlen - vorausgesetzt, die Steuerlast lag oberhalb einer Freigrenze.

Mit dem »Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995« wurde diese jährliche Freigrenze 2021 deutlich erhöht: Während sie bei einem Single bisher bei 972 Euro lag, stieg sie auf 16 956 Euro. Bei Verheirateten klettert die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli fällig ist, von 1944 Euro auf 33 912 Euro zu zahlender Einkommensteuer.

Etwas geringer belastet werden im neuen Jahr weitere rund 6,5 Prozent der Steuerzahler. Es sind diejenigen mit etwas höheren Einkünften. Dazu zählen beispielsweise Singles mit einem Bruttojahreseinkommen von gut 73 000 Euro bis 109 000 Euro.

Sie bewegen sich mit ihrer Steuerlast innerhalb einer sogenannten Milderungszone. Diese beginnt ab der Freigrenze und geht bis zu einer Einkommensteuerschuld von 31 528 Euro.

Innerhalb der Milderungszone wächst der Soli mit steigendem Einkommen schrittweise, bis er schließlich den vollen Satz von 5,5 Prozent erreicht. So werden Belastungssprünge verhindert, denn wenn die Einkommensteuerschuld nur wenige Euro über der festgelegten Freigrenze liegen würde, müsste der Steuerzahler den kompletten 5,5-prozentigen Solidaritätszuschlag zahlen.

Rund 3,5 Prozent der Steuerzahler müssen den Soli weiterhin in voller Höhe zahlen. Das ist dann der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96 409 Euro (Alleinstehende) bzw. 192 818 Euro (Verheiratete) liegt. Das entspricht einem Bruttoverdienst eines Alleinstehenden von 109 000 Euro.

Nach wie vor gilt, dass auf steuerpflichtige Kapitalerträge noch der Soli-Zuschlag obendrauf kommt. Sobald erfolgreiche Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds den Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr überschreiten, muss die Bank in Deutschland zusätzlich zu den 25 Prozent Abgeltungssteuer weiterhin auch den Solidaritätszuschlag einbehalten. Der beträgt 5,5 Prozent der abzuführenden Abgeltungssteuer.

Häusliche Pflege: Höhere Pauschbeträge

Wer einen hilfebedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1800 Euro angehoben. Voraussetzung ist, dass die Betreuung in der häuslichen Umgebung erfolgt, also entweder in der Wohnung des Angehörigen oder zu Hause bei der pflegenden Person.

Neben der Erhöhung der Pauschale gibt es weitere Verbesserungen: Während der Pflege-Pauschbetrag bislang nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1100 Euro für die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt. Damit können mehr als bisher unentgeltlich pflegende Angehörige beim Finanzamt die Pauschale in der Steuererklärung für 2021 beantragen, und zwar mit der Anlage für Außergewöhnliche Belastungen.

Behinderten-Pausch- beträge verdoppelt

Die seit 1975 gültigen Behinderten-Pauschbeträge werden zum 1. Januar 2021 verdoppelt und damit ein großer Schritt bei den steuerlichen Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen gemacht. Abhängig vom jeweiligen Grad der Behinderung wird der Pauschbetrag 2021 zwischen 384 und 2840 Euro liegen (bisher zwischen 310 und 1420).

Zudem wird der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag auf 7400 Euro (bisher 3700 Euro) angehoben. Diesen erhalten blinde Menschen sowie Menschen, die als hilflos gelten (mit einem Merkzeichen »H« in ihrem Schwerbehindertenausweis oder mit einer festgestellten Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5).

Steuerpflichtige mit Behinderungen haben die Möglichkeit, einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen, anstatt die Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Bedarf einzeln für die Steuererklärung nachzuweisen. Somit müssen die Ausgaben für spezielle Lese- oder Gehhilfen nicht mehr einzeln eingereicht werden, so dass die Behinderten wie auch die Beschäftigten in der Steuerverwaltung entlastet werden.

Neben der Verdoppelung der Pauschbeträge wurde auch die Systematik des Grads der Behinderung neu strukturiert. Danach liegt eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 statt bisher 25 vor. Künftig wird der Grad der Behinderung auch in 10er-Schritten (bisher 5er-Schritte) gestaffelt.

Um das Verfahren einfacher zu machen, wird zusätzlich zu den bestehenden Beträgen ein Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten eingeführt. Das erspart aufwendige Einzelnachweise für unvermeidbare Fahrten.

Auf Antrag wird er zwei Gruppen gewährt: Zum einen geh- und stehbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G« in Höhe von 900 Euro. Zum anderen außergewöhnlich gehbehinderten Menschen mit Merkzeichen »aG«, Blinden oder behinderten Menschen mit Merkzeichen »H« in Höhe von 4500 Euro. Die Pauschale wird nach Abzug einer zumutbaren Belastung gewährt.

Über den Fahrtkosten-Pauschbetrag hinaus erkennt das Finanzamt keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten mehr als außergewöhnliche Belastung an.

Künftig wird es einfacher sein, beim Behinderungsgrad von weniger als 50 einen Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, weil die bisherigen Zusatzvoraussetzungen hierfür komplett entfallen (zum Beispiel, dass die Behinderung zu einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat).

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