Der Arbeitsplatz am Küchentisch absetzbar
Homeoffice-Regelungen sind Bestandteil des Jahressteuergesetzes
Von der Homeoffice-Pauschale können unter anderem die Arbeitnehmer profitieren, die während Corona zu Hause arbeiteten, aber nicht über ein sogenanntes »häusliches Arbeitszimmer« verfügen, wie es im Steuerrecht definiert ist.
Bedingungen für die Pauschale
Für jeden Kalendertag, an dem die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ausschließlich in der eigenen Wohnung arbeiteten, können sie den Pauschbetrag von 5 Euro ansetzen. Maximal sind 600 Euro geltend zu machen, also nicht mehr als 120 Heimarbeitstage.
Die Homeoffice-Pauschale gewährt der Fiskus nur für die Jahre 2020 und 2021. Die Steuererleichterung wird in die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro eingerechnet. Betroffene Arbeitnehmer bekommen die Pauschale also nicht zusätzlich.
Viele Heimarbeiter werden von der Steuererleichterung nichts haben, und zwar diejenigen, deren Werbungskosten den 1000-Euro-Pauschbetrag nicht übersteigen. Im Übrigen müssen Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter damit rechnen, dass sie ohnehin weniger Werbungskosten geltend machen können. Denn für jeden Arbeitstag im Homeoffice entfällt die Pendlerpauschale.
Doch immerhin ist die Regelung ein Schritt in die richtige Richtung: Der Begriff Homeoffice ist jetzt auch in das Steuerrecht eingeführt. Wer die Pauschale in der Steuererklärung ansetzen möchte, sollte sich von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Heimarbeit beschaffen.
Wer höhere Werbungskosten hat, der kann diese geltend machen, muss sie aber auch belegen. Zu den Werbungskosten zählen zum Beispiel Ausgaben für Telefon und Internet. 20 Prozent oder maximal 20 Euro davon akzeptiert das Finanzamt.
Wer Geräte oder Büromöbel anschaffen musste, zum Beispiel eine Webcam oder einen Schreibtischstuhl, der kann diese ebenfalls ansetzen. Haben Anschaffungen jeweils weniger als 800 Euro netto gekostet, kann man sie innerhalb eines Jahres geltend machen. Teurere Geräte, zum Beispiel ein Tablet, Drucker oder ein Regal müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Ausschlaggebend ist dabei die Nutzungsdauer. Werden die Anschaffungen teilweise auch privat genutzt, dann kann man nur den Teil der beruflichen Nutzung geltend machen.
Das häusliches Arbeitszimmer
Die Homeoffice-Regelungen gelten für die Heimarbeiter, die nicht über ein separates Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung verfügen. Was aber ist ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer? Das Finanzamt legt hier strenge Maßstäbe an:
- der Raum muss abgeschlossen sein von der übrigen Wohnung,
- der Raum darf ausschließlich beruflich genutzt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf das Arbeitszimmer auch im Keller oder unter dem Dach untergebracht sein. Es muss aber eine »innere häusliche Verbindung« bestehen.
Wer sich durch Corona beflügelt dazu durchgerungen hat, ein Arbeitszimmer einzurichten, der sollte dies dokumentieren. Denn es kann sein, dass das Finanzamt nachfragt. Bei den Werbungskosten kann man dann bis zu 1250 Euro pro Jahr absetzen. Denn das Arbeitszimmer steht nicht im Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Wenn es im Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit steht, also kein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vorhanden ist und die berufliche Tätigkeit ausschließlich im Arbeitszimmer stattfindet, dann können auch Kosten, die über 1250 Euro hinaus gehen, gelten gemacht werden.
Aus Erfahrung der Hinweis: Die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind so komplex, dass man einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein um Rat fragen sollte.
Aufstockungen 2021 steuerfrei
Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind auch 2021 steuerfrei. Normalerweise besteuert das Finanzamt die »Aufstockung«. Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber jedoch die Zuschüsse steuerfrei gestellt.
Dabei ist zu beachten: Arbeitgeber dürfen den Lohnausfall höchstens zu 80 Prozent ausgleichen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss unterliegt aber wie das Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Er ist zwar steuerfrei, trägt aber mit dazu bei, dass der steuerpflichtige Lohn höher besteuert wird.
Arbeitgeber, die noch eine Corona-Beihilfe an die Beschäftigten zahlen wollen, können dies auch bis Juni 2021 noch erledigen. Damit wird jedoch nur der Zeitraum verlängert. Die Höchstgrenze für die steuerfreie Corona-Unterstützung bleibt bei 1500 Euro. Zahlungen, die darüber hinausgehen, sind demnach nicht mehr steuerfrei.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4008 Euro pro Jahr bleibt auch nach 2021 erhalten. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfe Gesetz war der Entlastungsbetrag angehoben worden. Zwischen 2015 und 2019 lag der Entlastungsbeitrag bei 1908 Euro.
Voraussetzungen für Entlastungsbeitrag sind:
- Im Haushalt des Alleinerziehenden Steuerpflichtigen lebt mindestens ein Kind,
- dem Haushalt steht Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu,
- im Haushalt lebt keine weitere volljährige Person.
Für jedes weitere im Haushalt lebende Kind erhöht sich der Betrag um 240 Euro. Alleinerziehende können die Entlastung auch nur für einen Monat oder mehrere Monate in Anspruch nehmen. Jeder Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, verringert den Betrag um ein Zwölftel.
Höhere Übungsleiterpauschale
Im letzten nd-Ratgeber des Jahres 2020 (Ausgabe vom 30. Dezember 2020) wurde über die wichtigsten steuerlichen Änderungen informiert. Dazu noch zwei Ergänzungen:
Die sogenannte Übungsleiterpauschale wird ab 2021 von 2400 auf 3000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro angehoben.
Der Betrag für den vereinfachten Spendennachweis wird von bisher 200 Euro auf 300 Euro erhöht. Die Erhöhung gilt ebenfalls ab 2021. Vereinfachter Spendennachweis heißt, grundsätzlich reicht zum Nachweis auch ein Kontoauszug aus. Der vereinfachte Spendennachweis bezieht sich auf die einzelne Spende und nicht auf den Gesamtbetrag aller Spenden in einem Jahr.
Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Sitz Gladbeck.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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