Mit Risiko behaftet oder gute Alternative?
Gutscheine sind begehrt
Dabei ging es um Gutscheine für ausgefallene Konzerte oder abgesagte Pauschalreisen. Hier war die Rechtslage klar. Der Inhaber des Gutscheines konnte die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn er diesen nicht bis Ende 2020 eingelöst haben sollte.
Gutscheine waren aber gerade in Zeiten des harten Lockdowns, was bekanntlich die Schließung von Einzelhandels- und Dienstleistungsgeschäften nach sich zog, als Weihnachtsgeschenk gefragt. Vielfach wurde per online auf Geschenkgutscheine zurückgegriffen. Das versprach eine gute Alternative. Dem Schenker ersparten sie die lange Suche nach einem passenden Geschenk - was angesichts notweniger Kontaktbeschränkung ohnehin sinnvoll war -, und der Beschenkte kann sich später selbst etwas aussuchen.
Aber die Sache ist nicht ohne Risiko. Entscheidend ist in jedem Fall - insbesondere angesichts der Auswirkungen des Lockdowns -, auf die Fristen zur Einlösung zu achten. Gut ist derjenige dran, der nicht zu knapp bemessene Fristen hat. Eine Frist zwischen zwölf Monaten und drei Jahren ist immer empfehlenswert. Ist keine Frist auf dem Gutschein angegeben, kann dieser drei Jahre lang gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden, so besagt es das Gesetz.
Allerdings: Mit zunehmender Zeitdauer dürfte eine Einlösung im Einzelfall schwierig werden. Der Aussteller des Gutscheins kann sein Sortiment ändern, zieht an einen anderen Standort oder muss Insolvenz anmelden. Damit muss - insbesondere angesichts der herrschenden Pandemie - der Beschenkte immer rechnen. Damit wird der Gutschein durchaus zum Risiko, was im schlimmsten Fall den Verlust des Geldwertes bedeutet.
Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass immer drei Jahre Zeit sind, um einen Gutschein einzulösen. Doch aufgepasst: Diese Frist startet nicht ab dem Kaufdatum, sondern erst zum Jahresende - es sei denn, es ist auf dem Gutschein explizit anders angegeben. Das heißt konkret: Alle Gutscheine, die im Jahr 2020 gekauft wurden, sind bis Ende 2023 gültig.
Noch ein Hinweis: Alte Gutscheine aus dem Jahre 2017 mit gesetzlicher dreijähriger Gültigkeit sind per 1. Januar 2021 verfallen. Trotz der widrigen Umstände kann sich der Händler auf Verjährung berufen. Bestenfalls kommt es irgendwann, wenn das Geschäft wieder geöffnet hat, zu einer Kulanzregelung mit dem Händler. Einen rechtlichen Anspruch gibt es trotz der verwirrende Lage mit der zeitweiligen Schließung von Läden und Geschäften allerdings nicht. nd
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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