Die notarielle Vorsorgevollmacht entlastet
organspende und patientenverfügung
Nach dem Transplantationsgesetz ist es zulässig, einem Spender nach dessen Tod Organe zu entnehmen, wenn dieser das ausdrücklich erlaubt hat. Diese Zustimmung können Personen ab einem Alter von 16 Jahren in einem Organspendeausweis festhalten, den sie sich auf einem entsprechenden Vordruck oder auf einer Plastikkarte selbst schriftlich ausstellen. Möglich ist auch ein Widerspruch gegen die Organspende, der bereits ab Vollendung des 14. Lebensjahres erklärt werden kann. Eine Beurkundung oder Beglaubigung durch einen Notar ist nicht vorgeschrieben.
Alternative Patientenverfügung
Eine weitere Möglichkeit, die eigene Zustimmung oder Ablehnung zur Organspende zu erklären, ist die Patientenverfügung. Hiermit können Volljährige verbindlich festlegen, ob sie mit ärztlichen Behandlungen und Eingriffen einverstanden sind oder diese ablehnen, falls sie selbst in der Zukunft nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden. Eine Patientenverfügung muss schriftlich erfolgen und bindet einen etwaigen späteren Bevollmächtigten oder Betreuer. Sie ist jedoch jederzeit durch den Verfügenden widerruf- und abänderbar. Eine notarielle Form ist auch hier nicht vorgeschrieben.
Vollmacht entlastet Angehörige
Mit Blick auf die Angehörigen ist eine Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht durch einen Notar zu empfehlen. Hintergrund ist, dass die reine Patientenverfügung eine Betreuung samt Personenvorsorge nicht ausschließt. Das heißt, der Patient kann im Falle der Einwilligungsunfähigkeit einen gerichtlich bestellten Betreuer aus dem Familienkreis erhalten.
Ein Notar hingegen wird die gleichzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht ansprechen. Für die beteiligten Familienmitglieder ist dies eine große Erleichterung gegenüber einer Einsetzung als Betreuer, bei der sie umfangreiche Rechenschaftspflichten gegenüber dem Gericht erfüllen und entsprechende Vorgaben einhalten müssen.
Notarielle Patientenverfügung
Ein Notar wird auch die Widerspruchsfreiheit in Fällen prüfen, in denen bereits ein Organspendeausweis vorliegt und eine Patientenverfügung errichtet werden soll. In den meisten Patientenverfügungen untersagt der Vollmachtgeber lebenserhaltende Maßnahmen, wenn die Hoffnung auf ein als erträglich empfundenes Leben nicht mehr besteht.
Davon abweichend müssen für eine Organspende nach dem Hirntod des Patienten der Kreislauf und andere organerhaltende Körperfunktionen für eine gewisse Zeit maschinell erhalten bleiben. Eine notarielle Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht kann so formuliert werden, dass sie Behandlungen nach einem Hirntod zur Vorbereitung einer Organentnahme ausdrücklich ausklammert und den im Organspendeausweis getroffenen Regelungen überlässt oder mit diesen gleichlautend ist.
Nachträgliche Regelung möglich
Wird ein Organspendeausweis erst nach Errichtung der Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht unterschrieben, kann der Notar weder Widersprüche ausschließen noch einen Gleichlaut der Vorgaben prüfen. Da eine Patientenverfügung jedoch jederzeit widerrufen oder abgeändert werden kann, dürfte im Zweifel die zeitlich spätere Erklärung maßgeblich sein. Bedingung hierbei ist, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der späteren Erklärung geschäfts- und einwilligungsfähig war.
Angesichts des komplexen Themas ob Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung ist es ratsam, sich von einem Notar beraten zu lassen. Im Internet findet man unter www.notar.de den richtigen Ansprechpartner. NK/nd
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