Pauschbeträge gegenüber 2020 verdoppelt
Seit Jahresbeginn Steuerervorteile für Behinderte und Pflegende
Zudem können seit Anfang des Jahres auch Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 20 einen Pauschbetrag steuerlich geltend machen.
Der Wermutstropfen: Das neue Jahr startete gleich mit einer Panne: Anstatt die Behinderten-Pauschbeträge (in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) zu verdoppeln, wurden sie auf Null gesetzt. In diesem Zusammenhang berichtete das Landesamt für Steuern in Niedersachsen, dass ein großer Teil der Arbeitnehmer, die den Behinderten-Pauschbetrag erhalten, von dieser Panne betroffen sind. Nach Angaben der Behörde müssten sie damit rechnen, dass die Behebung des Fehlers noch bis März andauern könnte.
Von einer automatischen Erhöhung der Pauschbeträge sind folgende Fälle ausgenommen: Der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens; der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse; die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ist zum 31. Dezember 2020 abgelaufen. Rosu
Allen Arbeitnehmern mit Behinderung ist daher dringend zu raten, gerade in den ersten Monaten dieses Jahres ihre Gehaltsabrechnung zu prüfen.
Was ändert sich konkret ab 2021?
Die Behinderten-Pauschbeträge waren seit 1975 unverändert bis Ende 2020 gültig. Jetzt hat der Gesetzgeber die Pauschalen verdoppelt. Gleichzeitig ändert sich auch die Systematik.
Grad der Behinderung / Pauschbetrag
- 20 / 384 € (bisher 0)
- 30 / 620 Euro
- 40 / 860 Euro
- 50 / 1140 Euro
- 60 / 1440 Euro
- 70 / 1780 Euro
- 80 / 2120 Euro
- 90 / 2460 Euro
- 100 / 2840 Euro
Die Steuererleichterungen sollen dazu beitragen, die durch die Behinderung entstehenden höheren Ausgaben besser auszugleichen. Das Finanzamt gewährt die Pauschbeträge auch dann in voller Höhe, wenn die Voraussetzungen in dem betreffenden Jahr nur in einigen Monaten vorlagen.
Die Eingangsvoraussetzungen hat der Gesetzgeber stark vereinfacht. Vor allem für Menschen mit einem Grad der Behinderung von bis zu 50 gibt es eine Vereinfachung. Denn sie mussten bisher zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Dazu zählte der Nachweis, dass die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, oder die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht. Diese zusätzlichen Voraussetzungen wurden mit Beginn 2021 ersatzlos gestrichen. Zudem können Eltern in ihrer Steuererklärung die Pauschbeträge für ihre behinderten Kinder ansetzen. Voraussetzung ist, dass die Eltern Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder das Kindergeld haben.
Anstelle der Pauschbeträge besteht auch die Möglichkeit, die tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten von der Steuer abzusetzen. Im Unterschied zu den Pauschbeträgen fallen diese Ausgaben jedoch unter die sogenannten »außergewöhnlichen Belastungen«. Das bedeutet: Die tatsächlichen Kosten mindern erst dann die Steuern, wenn sie über die »zumutbare Eigenbelastung« hinausgehen.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Wer die Behinderten-Pauschale ansetzt kann natürlich trotzdem (falls vorhanden) Krankheitskosten absetzen.
Die berühmte Gretchenfrage. was vorteilhafter ist: die tatsächlichen Kosten abzusetzen oder den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen? Betroffene sollten einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfevereine zu Rate ziehen.
Die neuen Pflegepauschbeträge
Wer einen Menschen mit Behinderung pflegt, dafür aber kein Geld erhält, der kann ebenfalls mit einer deutlichen Erhöhung der Steuererleichterungen rechnen. Auch hier ist es möglich, die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Oder man nimmt einen der nunmehr drei Pauschbeträge in Anspruch. Bislang lag der Pauschbetrag bei 924 Euro. Seit 2021 sind es:
- 600 Euro beim Pflegegrad 2
- 1100 Euro beim Pflegegrad 3
- 1800 Euro beim Pflegegrad 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit
Die neuen Fahrtkosten-Pauschalen
Auch bei den Fahrtkosten hat der Gesetzgeber Änderungen vorgenommen. Bislang mussten Behinderte diese Kosten einzeln nachweisen. Nunmehr gelten zusätzlich zwei Pauschalen (§ 33 Abs. 2a EStG):
900 Euro beim Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen »G«,
4500 Euro für Behinderte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen »aG«, mit dem Merkzeichen »Bl« oder »H«.
Diese Pauschalen wurden bisher schon angewandt, jedoch fehlte die entsprechende gesetzliche Verankerung. Zu beachten ist: Tatsächliche Fahrtkosten, die darüber hinausgehen, berücksichtigt das Finanzamt ab diesem Jahr nicht mehr.
Neu: Pauschale auch für den Grad 20
Die Gesetzesänderung sieht neuerdings auch vor, dass erstmals ein Behinderten-Pauschbetrag bei einem Grad der Behinderung von mindestens 20 in Anspruch genommen werden kann. Den Nachweis darüber bekommt man beim örtliche Gesundheitsamt. Mit diesem Nachweis kann man einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Alternativ kann man den Pauschbetrag auch mit Steuererklärung geltend machen.
Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nachträglich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren.
Der Autor ist Leiter der Beratungsstelle Berlin der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer, Lohnsteuerhilfeverein mit Sitz in Gladbeck.
Mehr Infos auf www.dasnd.de/genossenschaft
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