Auch für mietfreies Wohnen bei Eltern
mietkostenpauschale
Wer als behinderter und erwerbsgeminderter Mensch mietfrei bei den Eltern wohnt, kann dennoch Anspruch auf eine pauschale Zahlung von Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger haben. Wie das Bundessozialgericht (Az. B 8 SO 14/19 R) urteilte, steht dem auch nicht entgegen, dass das Wohneigentum der Eltern bereits abbezahlt und damit schuldenfrei ist. Der Sozialhilfeträger darf Betroffene nach dem Willen des Gesetzgebers nicht darauf verweisen, dass sie nur Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten haben.
Geklagt hat ein autistischer Mann, der mietfrei im Haus seiner Eltern lebt. Ein Mietvertrag mit den Eltern besteht nicht. Weil er in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeitet, verfügt er über keine wesentlichen Einkünfte und ist auf Sozialhilfeleistungen angewiesen.
Von der Stadt Stuttgart verlangte er zu Recht die Übernahme pauschaler Unterkunftskosten. Der Gesetzgeber hat 2017 die Übernahme der Unterkunftskosten neu geregelt. Danach wird nicht mehr vorgeschrieben, dass erwerbsgeminderte oder in Grundsicherung im Alter befindliche Menschen bei einem mietfreien Wohnen bei Angehörigen nur die »tatsächlichen« Unterkunftskosten von der Sozialhilfe erstattet bekommen. Das Sozialgericht Stuttgart sprach dem Kläger eine Unterkunftskostenpauschale von monatlich 109,93 Euro zu. epd/nd
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