Simpel? Rechtlich eine harte Nuss
flaschenpfand
Auf Getränkeflaschen wird meist ein Pfand fällig. Aber ist im Werbeprospekt das Pfand im Preis schon mit drin oder kommt es noch extra dazu?
Nun musste sich der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 135/20) mit der Rechtslage befassen. Der Verband Sozialer Wettbewerb will vom BGH den Sachverhalt grundsätzlich klären lassen und hat eine Warenhauskette mit Sitz in Kiel verklagt. Auch dort waren im Prospekt vom Herbst 2018 bei Getränken und Joghurt im Glas die reinen Preise abgedruckt, mit dem Zusatz »zzgl. ... Pfand«. Der Verband hält diese Verfahrensweise für unzulässig. Nach seiner Auffassung müsse der Preis insgesamt angegeben werden. Wie die Kieler handhaben es die meisten Händler.
Der BGH hatte schon in den 1990er Jahren entschieden, dass das Pfand im Preis enthalten sein muss. Das sei ein Gebot der Preisklarheit. In der Preisangabenverordnung steht aber etwas anderes. Dort steht bis heute, dass »eine rückerstattbare Sicherheit« extra anzugeben ist und somit nicht im Gesamtbetrag enthalten ist. Diese Vorschrift ist aber inzwischen durch europäisches Recht überholt. Doch die deutsche Verordnung wurde nicht dementsprechend angepasst.
Der BGH-Anwalt des Kieler Unternehmens, Christian Rohnke, spricht »von einer ganz klaren deutschen Vorschrift«. Dem hält Peter Wassermann als Vertreter des Verbandes Sozialer Wettbewerb dagegen: »Nur weil alle oder die meisten es mit der Preisangabe falsch machen, kann ich doch nicht sagen, ich muss das Falsche so hinnehmen.«
Die vertagte Verhandlung vor dem ersten Zivilsenat des BGH endete schließlich Ende Juli vorerst ergebnislos. Weil es letztendlich um Unionsrecht geht, will der BGH nunmehr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob nach EU-Recht ein ausgewiesener Verkaufspreis etwa für Getränkeflaschen oder Joghurt in Gläsern das Pfand enthalten muss. Sollte der EuGH die Frage bejahen, so sei nach Auffassung des Vorsitzenden Richters zu klären, ob EU-Mitgliedstaaten davon abweichende Regelungen beibehalten dürfen. dpa/nd
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