Das Zwangskorsett des BetrAVG
Günstigere Betriebsrenten ohne Betriebsrentengesetz (teil 2 und schluss)
Betriebsrenten-Stiftung für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und zur Eigenheimförderung
Auch eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann zur Altersvorsorge dienen, oder etwa die Förderung des Eigenheimbaus; auch durch »Arbeitgeber«-Darlehen, die sogar aus dem bei der Betriebsrenten-Stiftung angesammelten Kapital (re)finanziert werden können. Die Stiftung kann auch direkt Darlehen an den Arbeitgeber gewähren und damit dessen Finanzkraft stärken, eine Betriebs-KiTa finanzieren oder an Arbeitnehmer beispielsweise Stipendien für Kinder vergeben. Auf diese Weise kann dann auch die Bindung des Arbeitnehmers gesteigert werden.
Weitere Vorteile bei Konzernstiftung und Konzerngesellschaft
Es handelt sich dabei keineswegs um eine sogenannte Unterstützungskasse (die auch als Stiftung möglich ist) - mit engen steuerlichen Vorschriften und im Rahmen des BetrAVG. Arbeitgeber überblicken häufig nicht die tatsächlichen Kosten ihrer Lösung - bis sie nach Jahren oder Jahrzehnten nachträglich zur Kasse gebeten werden. Dies liegt aber auch daran, dass die echten künftigen Ausgaben für Betriebsrenten der Mitarbeiter sich in der Steuerbilanz nicht widerspiegeln.
Im Falle des Konkurses wird der Insolvenzverwalter dann nach Gründen für persönliche Haftung der Geschäftsleiter suchen, etwa wegen des bei kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) regelmäßig fehlenden Risikomanagements.
Einfacher ist dies bei einer Konzernstiftung, weil sie ja kein Arbeitgeber ist, und einfach selbst eine Zusage gibt, für die der Arbeitgeber dann pauschal etwas bezahlt, oder auch teils vorab oder sukzessive die Stiftung mit Kapital ausstattet. Der Arbeitgeber haftet schon deshalb nicht, weil er selbst ja gar keine Zusage gegeben hat. Auch wenn idealerweise erwartet wird, dass der Arbeitgeber die zusagende Konzernstiftung notfalls freiwillig finanziell stützt - gezwungen dazu ist er keineswegs.
Hingegen haftet der Arbeitgeber durchaus, wenn er sich für die externe Lösung der Unterstützungskasse entscheidet, welche ja selbst keinen Rechtsanspruch bietet. Im Fall der Insolvenz zieht der PSVaG auch das dortige Vermögen zur Versorgung des Geschäftsführers gleich mit ein - und verteilt es kraft gesetzlichem Forderungsübergang an die Mitarbeiter. Und wenn die Unterstützungskasse einem Schneeballsystem als Kapitalanlage aufgesessen ist, darf der Arbeitgeber im Bilde gesprochen doppelte Beiträge erbringen - auch wenn es ihn in finanzielle Not bringt.
Ohne Versicherungsgeschäft bis zu voller steuerlicher Absetzbarkeit
Für die staatliche Finanzdienstleistungsaufsicht sind Konzerngesellschaft und Konzernstiftung keine Betreiber eines Versicherungsgeschäfts, wenn man annehmen darf, dass der Arbeitgeber rein freiwillig die Konzernstiftung stützt, wenn diese zusätzlich Geld braucht - vorab ganz ausschließen darf man dies also nicht. Einen Höchstrechnungszins von künftig 0,25 Prozent gibt es damit auch nicht, was kostengünstige Renten-Zusagen ermöglicht, ebenso keine hohen Solvency II-Eigenkapitalanforderungen.
Durch längere Unverfallbarkeitsfristen und gegenüber dem BetrAVG bei Unverfallbarkeit geringer einsetzende Leistungen kann gezielt deutlich kostengünstiger genau für Betriebstreue oder besonders verbundene Arbeitnehmer eine deutlich höhere Rentenzusage finanziert werden, als dies das BetrAVG ermöglicht, und dies bei Ausschaltung praktisch aller Risiken für den Arbeitgeber.
Steuerlich ist die Konzernstiftung nicht nach den Regeln des Betriebsrentenrechts aus BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Regeln für Rentenzusagen zu behandeln, etwa wie wenn irgendein Handelsunternehmen an den geschädigten Kunden eine Rente zahlen muss, oder es eine Rente wie auf der Litfaßsäule vor der Pfefferminzia-Versicherung ist »6000 Euro Monatsrente für einmalig 15 Euro-Jahreslos, Chance 1 zu 1 000 000«.
Damit gibt es auch keine schädlich abweichenden Diskontierungszinsen zwischen Handels- und Steuerbilanz, was dann ohnehin nur die Konzernstiftung beträfe.
Die bAV-Enthaftung und Entschuldung - Sanierungsmöglichkeit auch für kleinere Unternehmen
Freilich ist dies nicht Alltagsgeschäft der in der bAV Tätigen. Denn diese leben geradezu von der bisher hohen Komplexität und laufend neu hinzukommendem Beratungsbedarf der Betriebsrente nach dem BetrAVG. Genauso gut könnte man von der Mafia eine legale Droge erwarten, die nicht süchtig macht. Eher bekommt man eine sofort beginnende Rente von monatlich 20 000 Euro mit 7 Tagen Aufschubzeit; oder ab 24 Stunden Aufschubzeit für Einmalbeitrag 20 000 bis 40 000 Euro lebenslang bei Erleben des Ablaufs der Aufschubzeit durch den benannten Dritten, was nicht etwa auf einem anderen Papier steht, sondern auf gar keinem, weil mündlich abgeschlossen im Hinterzimmer in Palermo City.
Für eine Betriebsrente außerhalb des BetrAVG ist eine flexible Gestaltung nach Wunsch möglich, ganz ohne Berücksichtigung komplexer einengender Vorgaben des BetrAVG und damit verbundener Bilanz- und Steuerregelungen und -risiken. Womit auch der nur daraus resultierende hohe Beratungsaufwand bei dennoch fortdauernder Rechtsunsicherheit entfallen kann. Erfahrungsgemäß fühlen sich herkömmliche bAV-Berater indes außerhalb ihres stark reglementierten Tätigkeitsgebietes sehr unsicher.
Manches bAV-Modell lässt sich bereits bequem rückabwickeln, da rechtlich vor dem Hintergrund allzu komplexer aber unzuverlässiger Vorschriften am Ende fehlerhaft gestaltet. Autoren zahlreicher »Muster ohne Wert« sind lediglich exzellente Vertriebsprofis.
Die Trennung von »stillen bAV-Lasten« vom florierenden Geschäftsbetrieb bedeutet häufig eine dauerhaftere Existenzsicherung des Unternehmens, und zugleich häufig eine Ausgangsbasis für die nachhaltige maßgeschneiderte Umgestaltung der bAV.
Die Autoren: Dr. Johannes Fiala ist Rechtsanwalt und Geprüfter Finanz- und Anlageberater und Bankkaufmann (www.fiala.de), Peter A. Schramm ist Diplommathematiker und Sachverständiger für Versicherungsmathematik und Mitglied der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV). Beide sind in München tätig
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