Statt »ökologisch« viel zu hohe Stromkosten
heizungsOptimierung fehlgeschlagen
Ein Hauseigentümer beauftragte eine Handwerksfirma, eine Solarthermieanlage im Wohnhaus zu installieren. Ausdrücklicher Wunsch: die Wärmepumpen-Heizungsanlage »ökologisch zu optimieren«. Mit Durchlauferhitzern habe er unter ökologischen Gesichtspunkten gute Ergebnisse erzielt, so der Heizungsbauer. Deshalb stimmte der Auftraggeber dem Einbau eines Durchlauferhitzers zu.
Später beanstandete er, dass die vom Handwerker gewählte Konstruktion mit einem nachgeschalteten Durchlauferhitzer auf Dauer zu hohen Stromkosten führe. »Ökologisch« sei diese Anlage auf keinen Fall. Der Hauseigentümer forderte vom Auftragnehmer einen Vorschuss für die Beseitigung der Mängel. Doch der ließ sich darauf nicht ein, denn die Solarthermieanlage entspreche den Regeln der Technik.
Dem widersprach das Oberlandesgericht München (Az. 20 U 4425/19 Bau). Dass der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik beachtet habe, schließe die Annahme eines Mangels nicht unbedingt aus. Seine Werkleistung könne trotzdem mangelhaft sein, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den erkennbaren Bedürfnissen des Auftraggebers entspreche. Und so liege der Fall hier.
Zwar seien die jährlichen Heizkosten seit dem Umbau ein wenig gesunken. Aber aufgrund der Konstruktion mit Durchlauferhitzer werde das Brauchwasser überwiegend mit Strom erhitzt. Und mit Strom habe der Auftraggeber auf keinen Fall heizen wollen. Er habe den Durchlauferhitzer akzeptiert, weil er als Laie nicht gewusst habe, dass so eine ökologisch optimierte Heizung nicht zu erreichen sei. Der Heizungsbauer hätte es wissen müssen.
Laut gerichtlichem Sachverständigen sei der Einbau eines elektrischen Durchlauferhitzers bei einer Wärmepumpen-Heizung energetisch nicht sinnvoll. Die Wärmepumpe erhitze das Brauchwasser effektiver. Damit könnten aus Stromkosten von 0,25 Euro pro KWh drei bis fünf Mal so viel Wärme für Brauchwarmwasser und Heizung erzeugt werden. Da die Werkleistung des Handwerkers mangelhaft sei, müsse er für die Mängelbeseitigung auch geradestehen. OnlineUrteile.de
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