Baumangel im WEG-Neubau

Urteile in kürze

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Der Bauunternehmer sollte eine Wohnungseigentumsanlage für drei Familien errichten - darunter für Auftraggeber A. eine Wohnung im Dachgeschoss zum Festpreis von 140 800 Euro. Nach dem Einzug von A. führte eine mangelhafte Rohrleitungsabzweigung im Bad zu einem Wasserschaden. A. musste wieder ausziehen, weil die untere Etage der Wohnung in den Rohbauzustand zurückgebaut werden musste.

Daraufhin kaufte A. ein Einfamilienhaus, zog dort auch ein und sanierte zudem die Dachgeschosswohnung weitgehend selbst. Für den Aufwand entschädigte ihn die Versicherung des Auftragnehmers. Vom Bauunternehmer forderte A. zusätzlich Entschädigung dafür, dass er die Eigentumswohnung 14 Monate nicht nutzen konnte.

Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 5 U 79/19). Wenn sich der »Verlust der Gebrauchsmöglichkeit« merklich auf die Lebenshaltung eines Auftraggebers auswirke, habe er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. A. erhielt für die Dauer der Sanierung 27 000 Euro. Der BGH (Az. VII ZR 128/20) bestätigte am 10. März 2021 die Entscheidung des Landgerichts.

Hauskauf geplatzt

Immobilienmakler sind verpflichtet, Verkäufer vor einem riskanten Geschäft zu warnen.

Der Eigentümer eines Wohnhauses beauftragte einen Makler mit dem Verkauf. Eine Interessentin verhandelte mit dem Eigentümer. Ein Notartermin wurde vereinbart. Doch kurz davor war die Finanzierung immer noch unklar. Der Eigentümer sagte den Termin ab. Der Makler vermittelte das Haus anderweitig. Als die Frau erfuhr, dass der Makler geraten hatte, den Kaufvertrag nicht mit ihr abzuschließen, forderte sie 30 000 Euro Schadenersatz.

Bis zum Notartermin, so das Landgericht Frankenthal (Az. 1 O 40/20), könne der Kauf einer Immobilie aus vielerlei Gründen scheitern. Die Kosten der Umzugsvorbereitungen müsse die Frau daher selbst tragen. Auf Schadenersatz habe sie keinen Anspruch. Der Makler habe korrekt gehandelt.

Denn wenn vor Vertragsschluss beim Notar noch immer keine Finanzierungsbestätigung vorliege, sei das Geschäft für den Verkäufer riskant. Davor müsse der Makler warnen. Scheitere daran der Kaufvertrag, haftet der Makler nicht für mögliche Nachteile der Kaufinteressentin. OnlineUrteile.de

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