Schimmelbefall mitten im Hochsommer

Ungewöhnliches in der Mietsache

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Feuchtigkeitsschäden und Schimmel treten vor allem in den Wintermonaten als Folge von Baumängeln oder unzulänglichem Heizen und Lüften auf. Daher ist der folgende Fall eher ungewöhnlich: In einer Berliner Wohnung kam es im August zu Schimmelbefall. Die Mieterin löste mit ihrem Sohn die Tapeten von den Wänden, beseitigte die Schäden und forderte für den Aufwand Schadenersatz vom Vermieter. Obendrein stritten die Parteien darüber, ob es sich um einen Mietmangel handelte, der die Mieterin dazu berechtigte, für einige Monate die Miete zu kürzen.

In der Regel sind Vermieter für Schimmel verantwortlich, wenn der Befall auf Baumängel zurückzuführen ist. Dann können Mieter die Miete mindern. Das gilt natürlich nicht, wenn Schimmel entsteht, weil Mieter zu wenig heizen und lüften.

Das Besondere im konkreten Fall war, dass die Mieterin aussagte, sich exakt an die Anweisungen des Vermieters anhand eines Infoblattes »Zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung« gehalten zu haben.

Das Landgericht Berlin (67 S 358/20) gab ein Sachverständigengutachten in Auftrag und entschied daraufhin den Streit zu Gunsten der Mieterin. Dem Schimmelbefall lägen hier zwar keine Baumängel zugrunde, so das Landgericht. Trotzdem sei er dem Verantwortungsbereich des Vermieters zuzurechnen. Denn der Schimmelbefall sei nur deshalb aufgetreten, weil sich die Mieterin nach dem Informationsblatt des Vermieters gerichtet und deswegen fehlerhaft gelüftet habe.

Im Sommer sei tagsüber die Außenluft wärmer und feuchter als die Raumluft. Deshalb entfeuchte es die Wohnung nicht, wenn über den Tag hinweg gelüftet werde, wie der Sachverständige erläutert habe. Im Gegenteil: Dadurch steige die Luftfeuchtigkeit in den Räumen weiter an, was Feuchtigkeitsschäden begünstige. Also dürfe man erst nachts lüften, wenn sich draußen die Temperatur abgekühlt habe.

Ein so gravierender Hinweis auf das den sommerlichen Temperaturen angepasste Ablüften in der Nacht fehlte jedoch in dem Informationsblatt an die Mieterin.

Da viele Laien über diese Zusammenhänge nicht Bescheid wüssten, sei ein Fehlverhalten der Mieterin nicht erkennbar, urteilte das Landgericht. Die Mieterin habe die Tipps des Vermieters befolgt. Deshalb könne die Mieterin nachträglich für die Monate, in denen der Mietmangel bestand, die Bruttomiete um 25 Prozent mindern.

Das Gericht entschied: Der Vermieter muss diesen Betrag an die Mieterin zurückzahlen. Zudem stehen der Mieterin als Ersatz für den Arbeitsaufwand rund 2444 Euro zu. OnlineUrteile.de

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