Ist ein Appartement für einen Boxerhund zu klein?
mit hunden in der wohnung leben: gibt es dafür grenzen?
Im Mietvertrag der Ein-Zimmer-Wohnung stand: »Das Halten von Haustieren ist nach Zustimmung des Vermieters für das jeweilige Tier gestattet«. Für andere Hausbewohner dürften dadurch aber keine Nachteile entstehen.
Der Mieter des 38 Quadratmeter großen Appartements bat um Erlaubnis, einen Boxer anzuschaffen. Er leide unter Depressionen. Ein Tier würde ihm helfen. In dem großen Mietshaus gebe es ohnehin schon mehrere Hunde und Katzen. Sogar das »O.k.« der direkten Nachbarn im Haus hatte sich der Mieter schon schriftlich geben lassen. Trotzdem weigerte sich der Vermieter, die Hundehaltung zu genehmigen. Sein Argument: Die Wohnung sei zu klein, um so einen Hund zu halten.
Der Mieter zog vor Gericht, um die Zustimmung des Vermieters zu erreichen. Das Amtsgericht Köln (Az. 210 C 208/20) gab ihm Recht. Das Halten von Kleintieren sei ohnehin generell erlaubt. Wenn es um Hundehaltung gehe, sei anhand der Umstände im Einzelfall zu entscheiden. Ob sie genehmigt werden müsse, hänge von dem bestimmten Tier ab, von den Nachbarn, vom Vorhandensein anderer Tiere im Haus, von den Bedürfnissen des Mieters und den Interessen des Vermieters.
Im konkreten Fall seien keine wichtigen sachlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Hundehaltung sprächen. Der Vermieter dürfe sie nicht verweigern, denn er habe mehreren anderen Bewohnern das Halten von Hunden und Katzen erlaubt. Die Nachbarn des Mieters hätten keine Einwände erhoben. Darüber hinaus habe der Mieter mit einem gut begründeten ärztlichen Attest belegt, dass ein Hund seiner psychischen Gesundheit zuträglich wäre.
Im Mietrecht komme es darauf an, ob die Hundehaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehöre. Ob es in einer Wohnung möglich sei, einen Boxerhund artgerecht zu halten, spiele dabei überhaupt keine Rolle. (Der Vermieter ging in Berufung.)
Zu viele Hunde im Haus?
Hält die Mieterin vermutlich mehr Hunde als genehmigt, darf der Vermieter vor Ort die Lage prüfen.
Laut Mietvertrag hing die Hundehaltung in dem kleinen Wohnhaus von der Erlaubnis des Vermieters ab. Mit Tochter und drei Hunden war die Mieterin eingezogen, darüber wusste der Vermieter Bescheid. Als er bemerkte, dass zwei weitere Hunde im Garten herumliefen, forderte er die Mieterin auf, sie wegzugeben. Später wollte er deswegen die Mietsache besichtigen.
Die Mieterin protestierte. Der Vermieter sei vor wenigen Wochen da gewesen und wisse also, wie viele Hunde sie halte. Doch der Vermieter setzte sein Besichtigungsrecht beim Amtsgericht Alsfeld (Az. 30 C 73/20) durch.
Wenn für die Hundehaltung eine Genehmigung nötig sei, müsse diese ausdrücklich erteilt werden. Das sei bei zwei Tieren nicht geschehen. Also habe der Vermieter durchaus Anlass zur Vermutung, dass die Mietsache vertragswidrig genutzt werde. Das genüge als sachlicher Grund, sein Besichtigungsrecht geltend zu machen. Er habe der Mieterin klar zu verstehen gegeben, dass er mit fünf Hunden im Haus nicht einverstanden sei. Die Frau müsse ihm auf jeden Fall die Möglichkeit einräumen, den Zustand des Hauses zu überprüfen und Größe, Art und Verhalten der Tiere festzustellen. Nur so könne der Vermieter zustimmen oder die Erlaubnis verweigern. OnlineUrteile.de
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