Die fristlose Kündigung war gerechtfertigt
Wegen Arbeitszeitbetrugs belangt
Ein 30 Jahre alter Zerspanungsmechaniker, der um 6 Uhr zur Frühschicht antreten sollte, hatte verschlafen. Erst um 6.40 Uhr erschien er im Betrieb und stempelte sich nicht ins Zeiterfassungssystem ein. Später beantragte der Arbeitnehmer eine Korrektur der Arbeitszeit. Auf dem Formular gab er an, er habe von 6 Uhr bis 14.45 Uhr gearbeitet. Als die Lüge aufflog, mahnte ihn die Arbeitgeberin zunächst ab.
Einige Monate danach beantragte der Mann erneut Zeitkorrekturen, die mit der tatsächlich geleisteten Arbeit aber nicht übereinstimmten. Nun warf ihm die Arbeitgeberin Arbeitszeitbetrug vor und kündigte ihm mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos.
Vergeblich wehrte sich der Mechaniker: Er habe sich in einer schwierigen Lebensphase befunden, habe unter Schlafstörungen gelitten und deshalb einige Male verschlafen. Das Arbeitsgericht Aachen und das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 6 Sa 494/20) wiesen seine Kündigungsschutzklage ab.
Das Fehlverhalten, das letztlich das Vertrauensverhältnis sei weniger darin zu sehen, dass er wiederholt zu spät gekommen sei. Der Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten bestehe vor allem darin, dass er versucht habe, das Zuspätkommen durch falsche Einträge in den Formularen zu vertuschen.
Für die Arbeitgeberin gehe es darum, künftige Störungen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Sie habe den Mechaniker bereits wegen eines Verschleierungsversuchs abgemahnt und nun feststellen müssen, dass der verwarnte Mann wieder versuchte, sie zu täuschen. Daher sei es für sie unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Arbeitszeugnis mit Schulnoten statt im Fließtext
Leistung und Verhalten von Arbeitnehmern sind in einem Arbeitszeugnis mit Worten zu beurteilen.
Ein Elektriker war bei einem Kosmetikhersteller angestellt. Das Arbeitsverhältnis hatte er selbst gekündigt. Mit Inhalt und Form des Arbeitszeugnisses vom Arbeitgeber war er unzufrieden. Denn es sah aus wie ein Schulzeugnis mit Noten von »befriedigend« bis »sehr gut«. Die »Note 1« gab es nur für sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten. Für Fachkenntnisse und Pünktlichkeit erhielt der Mann »befriedigend«.
Zum einen fand der Arbeitnehmer die Beurteilungen unzutreffend: Er habe stets gute Leistungen gebracht. Zum anderen fand er die Schulnoten ganz und gar unüblich - was sie auch sind. Das könne einen negativen Eindruck erwecken, wenn er sich anderswo bewerbe. Er verlangte ein Arbeitszeugnis mit Beurteilungen im »Fließtext«.
Zu Recht, so das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 262/20), im Urteil vom 27. April 2021. Mit nur stichwortartig beschriebenen Tätigkeiten und einer Bewertung durch Schulnoten könne man Leistung und Verhalten eines Arbeitnehmers nicht differenziert genug beurteilen. Das gehe nicht mit einem Schema von »sehr gut« bis »mangelhaft«, sondern nur mit Text.
Das umstrittene Zeugnis erwecke mit Schulnoten oberflächlich betrachtet den Anschein von Objektivität, entspreche aber so nicht den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Es fehlten konkrete Feststellungen zu den vom Elektriker ausgeführten Tätigkeiten, zu seiner Arbeitsleistung und zu seinem Verhalten. Ob und wie dies alles erfüllt wurde, sei nur mit Worten darstellbar. OnlineUrteile.de
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