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- Abschiebungen aus Berlin
Gefesselt in der Nacht
Ein Bündnis von Flüchtlingsorganisationen erhebt schwere Vorwürfe gegen die Senatsinnenverwaltung
Es ist mitten in der Nacht. Gegen 2.24 Uhr klingeln Polizist*innen an der WG-Tür von Diallo T.* in Berlin-Mitte. Nachdem ein Mitbewohner verschlafen die Tür öffnet, treten die Beamt*innen in das Zimmer des Mannes ein - überwältigen ihn, fesseln ihn an den Füßen und bringen ihn zum Flughafen BER. Dort besteigt Diallo T., der an Schizophrenie leidet, zwangsweise eine Maschine nach Brüssel. Über Belgien soll der Asylsuchende in den Senegal abgeschoben werden. Sein Handy, mit dem Diallo T. seinen Anwalt oder Verwandte verständigen könnte, wird ihm zuvor abgenommen. So soll es nach Schilderungen des Berliner Flüchtlingsrats und weiterer Organisationen am 19. Oktober abgelaufen sein.
Den Flughafen von Dakar erreicht Diallo T. an diesem Tag nicht. Aufgrund der offensichtlich psychischen Probleme weigert sich der Pilot in Brüssel, den Mann mitzunehmen. Stattdessen wird T. zurück nach Berlin zur Akutbehandlung in eine psychiatrische Klinik gebracht. Gemeinsam mit anderen Geflüchteten- und Anti-Diskriminierungsinitiativen wirft der Flüchtlingsrat Berlin dem Berliner Innensenat vor, bei der versuchten Abschiebung des jungen Mannes aus dem Senegal grob rechtswidrig gehandelt zu haben - das Bündnis fordert neben der Aufklärung des Falles einen generellen Stopp von Abschiebungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen aus der Hauptstadt.
»Dass ein Mensch mit schwerer psychischer Erkrankung während des laufenden Asylfolgeverfahrens abgeschoben wird, ist in mehrfacher Hinsicht skandalös«, kritisiert Nora Brezger vom Flüchtlingsrat, »ebenso die regelhafte Handyabnahme durch die Berliner Polizei und der dadurch gezielt verwehrte Zugang zu Rechtsschutz.« Rechtswidrig sei zudem das Eindringen in das WG-Zimmer mitten in der Nacht und ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss. Für Brezger steht fest: »Der Fall zeigt erneut, dass Polizei und Ausländerbehörde in Berlin bei Abschiebungen systematisch gegen Recht und Gesetz verstoßen.«
Tatsächlich dürfen Abschiebungen in der Nachtzeit, die nach Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes von 21 Uhr bis 6 Uhr gilt, nur in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt werden. Auch darf die Polizei Wohnungen oder Zimmer von Geflüchteten nicht ohne einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss betreten. Auch für Menschen, die abgeschoben werden sollen, gilt das im Grundgesetz verbriefte Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung - so hat es das Berliner Verwaltungsgericht jüngst nach einer Klage erneut bestätigt. Geflüchteten-Initiativen kritisieren seit Längerem, dass sich die Berliner Polizei nicht an die gesetzlichen Vorgaben hält und nächtliche Überraschungs-Abschiebungen aus Wohnungen inzwischen die Regel sind.
Dass im Fall von Diallo T. auch die von einem Facharzt bestätigte psychische Erkrankung die Behörden nicht an dem Versuch der Abschiebung gehindert hat, hält Andreas Tölke vom Verein Be an Angel für einen handfesten Skandal. »Der Abschiebeversuch führte zu einer schweren Retraumatisierung von Diallo T. Sein Krankheitsbild hat sich erheblich verschlechtert, er traut sich nicht mehr in die eigene Wohnung - der Schutz der Privatsphäre ist für ihn nicht mehr existent«, sagt Tölke. Er hat mit seinem Verein das Asylverfahren und den Integrationsprozess von Diallo T. mitbegleitet. »Drei Jahre Aufbau- und Integrationsarbeit wurden innerhalb einer Nacht zunichte gemacht«, sagt Tölke.
Ganz anders bewertet der Berliner Innensenat den Fall. Auf nd-Anfrage weist die Pressestelle der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die Vorwürfe des Berliner Flüchtlingsrates entschieden zurück. »Die beabsichtigte Rückführung war rechtmäßig und die geltend gemachten Erkrankungen standen einer Rückführung nicht entgegen«, heißt es in der schriftlichen Stellungnahme. Dies sei im Vorfeld gerichtlich bestätigt worden. »Insbesondere lag auch die Reise- und Flugfähigkeit beim Betroffenen vor, was am Rückführungstag ärztlich festgestellt wurde.« Der Betroffene befinde sich auch nicht wie vom Flüchtlingsrat dargestellt in einem laufenden Asylfolgeverfahren, sondern sei vollziehbar ausreisepflichtig. »Ein Asylfolgeantrag liegt nach Aktenlage des Landesamts für Einwanderung (LEA) nicht vor, so dass der Betroffene nicht (mehr) über einen gestatteten Aufenthalt verfügte«, heißt es seitens der Verwaltung.
Nur aufgrund des gewalttätigen Widerstands von Diallo T. sei dessen Abschiebung in Brüssel gestoppt worden. Die Festnahme in der Nacht sei aufgrund der Flugzeiten notwendig und daher rechtlich einwandfrei gewesen. Auch das Eindringen der Polizist*innen in die Wohnung des Asylsuchenden war nach Auffassung des noch-regierenden rot-rot-grünen Senats rechtskonform. »Das bloße Betreten einer Wohnung zwecks Abschiebung einer ausreisepflichtigen Person stellt noch keine Durchsuchung dar und unterliegt daher nicht dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG«.
Andreas Tölke vom Verein Be an Angel will die Argumentation der Berliner Senatsinnenverwaltung von Senator Andreas Geisel (SPD) so nicht gelten lassen. »Der Anwalt des Betroffenen hat den Asylfolgeantrag bereits vor einiger Zeit gestellt«, sagt Tölke dieser Zeitung. Dass dieser der Ausländerbehörde offenbar nicht bekannt ist, sei ein Umstand, den der Aktivist bereits von anderen Verfahren kennt. »Es ist nicht das erste Mal, dass die Behörde sich unwissend stellt.« Sein Verein Be an Angel will zusammen mit dem Flüchtlingsrat weiter für ein Bleiberecht für Diallo T. aus humanitären Gründen kämpfen. »Wir werden alle Rechtsmittel ausschöpfen«, kündigt Tölke an.
*Name zum Persönlichkeitsschutz geändert
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