Lkw-Maut verstieß teilweise gegen EU-Recht
erfolgreiche klage von spediteuren
Zwei Spediteure aus Polen haben wegen der Berechnung der Lkw-Maut die Bundesrepublik verklagt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 9 A 118/16) entschied am 30. November 2021, dass die Erhebung der Maut 2010 und 2011 teilweise gegen EU-Recht verstieß.
In einem Musterverfahren zur Berechnung der Lkw-Maut hat das OVG in Münster zwei polnischen Spediteuren teilweise Recht gegeben. Bei der Berechnung der Mautsätze seien die Kapitalkosten der Autobahn-Grundstücke fehlerhaft kalkuliert worden.
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) muss den klagenden Spediteuren jetzt insgesamt 565 Euro plus Zinsen erstatten. Wie viele Speditionen möglicherweise von dem Urteil profitieren, ist zunächst unklar. Der Klägeranwalt sagte, dass die Entscheidung bei weiteren sieben Fällen angewandt werden müsste.
Das OVG war seit 2016 mit der Klage befasst. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte im Rahmen des Verfahrens im Oktober 2020 bereits entschieden, dass die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der Lkw-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Bundesrepublik änderte daraufhin die Kalkulation und erstattete den Klägern rund 424 Euro Mautgebühren.
Beim Bundesarbeitsgericht (BAG) sind seitdem Zehntausende Erstattungsanträge von Speditionen und Logistikunternehmen eingegangen. Bis Juni zählte die Behörde über 36 000 Anträge. Aktuelle Zahlen nannte die Behörde nicht.
Laut Urteil dürfen die Mautgebühren nach den Vorgaben der sogenannten EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten. Damit sei es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahn-Grundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert werde. Anders als andere Anlagegüter erlitten Grundstücke keinen Substanzverlust und müssten nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden. Die Mautsätze beruhten damit auf einer fehlerhaften Kalkulation. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheiden muss.
Die beiden Kläger hatten rund 12 000 Euro Mautgebühren zurückgefordert. Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 14 K 7974/13) hatte ihre Klage in erster Instanz abgewiesen. Für die Klage sind Gerichte in Nordrhein-Westfalen zuständig, weil das für die Lkw-Maut zuständige Bundesamt für Güterverkehr in Köln sitzt.
Die Speditionsbranche verfolgte das Verfahren aufmerksam. Die Einschätzungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung würden für Tausende von mautzahlenden Unternehmen von Interesse sein, hatte der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) schon im Vorfeld mitgeteilt.
Die Höhe der Lkw-Maut muss sich laut der EU-Richtlinie an den tatsächlichen Wegekosten orientieren. Dazu zählen unter anderem die Kosten für Bau, Ausbau, Erhalt und Betrieb des Straßennetzes. Auch Kosten aus Luftverschmutzung und Lärmbelastung dürfen mitberechnet werden. dpa/nd
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