Viele Neuerungen im Jahr 2022

Auf acht Seiten alles über neue Regelungen, Verfügungen und Gesetze

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Viele Neuerungen im Jahr 2022

Eine ganz wichtige betrifft diesen Ratgeber. Er erscheint im kommenden nur noch einmal im Monat, jeweils am 2. Freitag. Im Umfang von 16 Seiten finden die Leser wie bisher Hilfe und Ratschläge für die vielen Probleme des Alltags.

Rund um die Rente: Ab Juli 2022 voraussichtlich ein Plus – aber mit Bremse. Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentner*innen: Ab 1. Juli 2022 sollen die Renten voraussichtlich im Osten um 5,3 Prozent und im Westen um 4,6 Prozent steigen. Die Rentenerhöhung fällt damit 0,8 Prozentpunkte niedriger aus als nach dem Rentenversicherungsbericht erwartet. Dort wurden Erhöhungen von 5,9 (Ost) und 5,2 (West) Prozentpunkten prognostiziert.

Steuersätze: Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,17 Prozent. Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt 2022 für Ledige auf 9984 Euro – das ist ein Plus von 240 Euro gegenüber 2021 (9744 Euro). Verheirateten stehen 19 968 Euro zu (2021: 19 488 Euro), 480 Euro mehr. Ab 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6750 Euro im Monat (2021: 6700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7050 Euro im Monat (2021: 7100 Euro).

Arbeit: Bei Minijobbern Anpassung der Arbeitszeit. Auch für Minijobs gilt der neue gesetzliche Mindestlohn – unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss auf die ab 1. Januar 2022 geltenden 9,82 Euro angehoben werden. Weiterhin darf mit einer geringfügigen Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden. Soll die Beschäftigung weiterhin als 450-Euro-Minijob fortgeführt werden, muss die Arbeitszeit daher ab dem Jahreswechsel neu kalkuliert werden, um unter dem Verdienstdeckel zu bleiben. Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.

Ausbildung: Auch angehende Azubis dürfen sich 2022 über mehr Geld freuen: Wer sich ab dem nächsten Kalenderjahr für den Beruf seiner Wahl in Handwerk und Betrieb qualifiziert, erhält im ersten Ausbildungsjahr die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Höhe von 585 Euro (bisher: 550 Euro für Ausbildungsjahrgang 2021) monatlich. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es dann Aufschläge. Der Auszubildende erhält 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über dem Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres.

Rund um die Steuern: Wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Corona-Bonus zahlen, so ist dieser noch bis zum 31. März 2022 bis zu einer Höhe von 1500 Euro steuerfrei. Danach läuft die befristete Steuerbefreiung für diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Beihilfen und Unterstützungen aus. Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann sich einen Teil der Kosten durch die Steuererklärung zurückholen: mit der sogenannten Umzugskostenpauschale. Diese erhöht sich für Singles ab 1. April 2022 von derzeit 870 Euro auf 886 Euro. Kleine Extras vom Arbeitgeber – wie Gutscheine, Tankkarten oder ein Jobticket – können auch 2022 steuerfrei bleiben: Doch lag die bisherige Freigrenze bei 44 Euro im Monat, so ist der Lohnbonus fortan bis zu 50 Euro monatlich steuerfrei.

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen: Menschen mit Behinderungen haben es ab 1. Januar 2022 im Alltag wie im Arbeitsleben leichter: Das Teilhabestärkungsgesetz hat hierfür mit einer Reihe von Vorgaben die Weichen gestellt. Jobcenter und Arbeitsagenturen sollen Menschen mit Behinderungen nun genauso unterstützen wie alle anderen Leistungsempfänger. Zu den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben zählt auch die Kraftfahrzeug-Hilfe für berufstätige schwerbehinderte Menschen.

Betriebsrenten: Der Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrente) wird auch für vor 2019 abgeschlossene Altverträge zur Pflicht. Wer über eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Entgeltumwandlung verfügt, hat ab 2022 ein gesetzliches Anrecht auf einen Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent, wenn der Arbeitgeber Sozialbeiträge einspart.

Neue Rechte der Verbraucher: Im Kaufrecht tritt ab 1. Januar 2022 eine entscheidende Änderung in Kraft. Dabei geht es um die Beweislastumkehr im Kaufrecht. Sie wird von bislang sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Verpassen Verbraucher die Kündigungsfrist, so verlängern sich die Verträge zukünftig nur noch auf unbestimmte Zeit. Wird Verbrauchern zukünftig die Möglichkeit eingeräumt, über eine Homepage einen Laufzeitvertrag abzuschließen, dann muss ab dem 1. Juli 2022 auf der Homepage zusätzlich ein Kündigungsbutton platziert werden, über den der Vertrag wieder gekündigt werden kann.

Gesundheit: Ab 1. Januar 2022 erhalten gesetzlich Versicherte in der Arztpraxis nur noch elektronische Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Um das E-Rezept in der Apotheke einzulösen zu können, braucht man die offizielle E-Rezept-App, die elektronische Gesundheitskarte und eine PIN-Nummer von der Krankenkasse. Den Rezeptcode kann man in der Apotheke dann per App öffnen oder das Rezept vorab an eine Apotheke senden. Für Raucher wird der Griff zur Zigarette teurer: Die Tabaksteuer für eine Packung mit 20 Zigaretten steigt zum 1. Januar 2022 um durchschnittlich zehn Cent. Eine Packung Markenzigaretten kostet derzeit etwa sieben Euro. Die höheren Steuern dürfen Hersteller an die Endkunden weitergeben – das Rauchen wird also teurer.

Energie und Umwelt: Ab dem 1. Januar 2022 steigt der CO2-Preis stufenweise. Klimaschädliche fossile Brennstoffe werden mit einem Preis von 30 Euro pro Tonne CO2 belegt. Diese Kosten geben die Unternehmen üblicherweise an die Verbraucher weiter. Die EEG-Umlage sinkt zum 1. Januar 2022 auf 3,72 Cent pro kWh (netto). Derzeit liegt sie bei 6,5 Cent pro kWh. Grund für die Absenkung der EEG-Umlage sind insbesondere die stark gestiegenen Börsenstrompreise. Durch höhere Vermarktungserlöse für erneuerbaren Strom sinkt der Förderbedarf. Die Einweg-Plastiktüte für den Einkauf ist ab Januar 2022 verboten. Der Handel darf die typischen Kunststofftüten mit Wandstärken von 15 bis 50 Mikrometern dann nicht mehr in Umlauf bringen. Weiterhin angeboten werden dürfen jedoch die sogenannten Hemdchenbeutel (Stärke weniger als 15 Mikrometer) an Obst-, Gemüse- und Frischetheken.

Auto/Verkehr: Bis zum 19. Januar 2022 müssen die alten Führerscheine gegen die neuen im Scheckkartenformat eingetauscht werden. Danach sind autofahrende Männer und Frauen mit den Geburtsjahren 1959 bis 1964 dran. Alle ab dem 6. Juli 2022 zugelassenen Autos müssen diverse Assistenten haben. Dazu gehört ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent (Intelligent Speed Assistance, ISA), ein Notbremsassistent, ein Müdigkeitswarner und ein Notfall-Spurhalteassistent. Darüber hinaus werden ein Unfalldatenspeicher (Black Box) und eine Schnittstelle für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre zur Pflicht.

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