Pflege und Digitalisierung im Gesundheitswesen gefördert
Gesundheit und Ernährung
In einigen Bereichen der Pflege gibt es ab 1. Januar 2022 mehr Geld. Fünf Prozent mehr gibt es zum Beispiel bei der Pflegesachleistung (ab Pflegegrad 2). Die Leistung ist gedacht für Unterstützung bei Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder häuslichen Versorgung durch einen Pflegedienst.
Auch für die Kurzzeitpflege wird der Leistungsbetrag ab dem 1. Januar 2022 um zehn Prozent angehoben. Er liegt dann bei 1774 Euro. Wer stationär gepflegt wird, also in einem Pflegeheim untergebracht ist, wird ab 2022 beim Eigenanteil entlastet. Die Pflegeversicherung zahlt dann einen höheren Zuschuss zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Der Zuschuss steigt mit der Dauer der Pflege an, und zwar von fünf Prozent im ersten Jahr bis auf 70 Prozent ab dem vierten Jahr.
Pflegebedürftige Menschen im Krankenhaus haben ab 2022 einen Anspruch auf Übergangspflege in der Klinik, wenn die Versorgung nicht anders sichergestellt werden kann. Das gilt für maximal zehn Tage.
E-Rezept soll Pflicht für Arzneimittel werden
Ab 1. Januar 2022 sollen gesetzlich Versicherte in der Arztpraxis nur noch elektronische Rezepte für verschreibungspflichtige Arzneimittel erhalten. Kurz vor Ultimo forderten allerdings sieben Krankenversicherungen vom neuen Bundesgesundheitsminister, die Einführung auf 2023 zu verschieben. Um das E-Rezept in der Apotheke einzulösen zu können, braucht man die offizielle E-Rezept-App, die elektronische Gesundheitskarte und eine PIN-Nummer von der Krankenkasse. Den Rezeptcode kann man in der Apotheke dann per App öffnen oder das Rezept vorab an eine Apotheke senden.
Das E-Rezept wird stufenweise auch für Heil- und Hilfsmittel weiter ausgebaut. Das Papierrezept darf bei technischen Schwierigkeiten in Arztpraxen bis Ende Juni 2022 ausgegeben werden. Für Patienten ohne Smartphone kann das E-Rezept in der Arztpraxis mit Rezeptcode ausgedruckt werden.
Neue EU-Öko-Verordnung und neue Kennzeichnung
Ab 1. Januar 2022 tritt die neue EU-Öko-Verordnung in Kraft. Neuheiten im Gesetz sind Änderungen im Kontrollsystem, neue Vorschriften für importierte Bio-Produkte, neue Anforderungen für Erzeuger und eine erweiterte Palette von Produkten, die als Bio-Produkte vermarktet werden können. So können landwirtschaftsnahe Erzeugnisse wie beispielsweise Salz, Mate, Bienenwachs, Baumwolle oder Wolle in Bio-Qualität angeboten werden.
Wild lebende Tiere (Erzeugnisse der Jagd oder Fischerei) fallen weiterhin nicht unter die EU-Öko-Verordnung. Sie regelt, wie Bio-Lebensmittel produziert, kontrolliert, gekennzeichnet und nach Europa importiert werden. Die neue Öko-Verordnung soll für einen faireren Wettbewerb sorgen und vor Irreführung bei Bio-Produkten schützen.
Männliche Küken dürfen nicht mehr getötet werden
Bisher wurden in Deutschland jedes Jahr rund 45 Millionen der männlichen Küken der Legehennenrassen getötet, weil sie keine Eier legen und sich nicht für die Fleischproduktion eignen. Ab dem 1. Januar 2022 ist das strikt verboten. Das Tierschutzgesetz enthält nunmehr diesen Satz: »Es ist verboten, Küken von Haushühnern der Art Gallus gallus zu töten.«
Nun wird entweder das Geschlecht bereits im Brutei bestimmt und Bruteier mit männlichen Embryonen aussortiert, oder die geschlüpften männlichen Küken werden alternativ als »Bruderhähne« gemästet.
Deutschland ist das erste Land mit solch einem Verbot. Aus dem Ausland importierte Eier unterliegen dieser Regelung nicht und dürfen weiterhin in Deutschland verkauft oder in Nudeln oder Kuchen verarbeitet werden.
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