Statt Einkünfte aus der Landwirtschaft einen Entnahmegewinn und Erbbauzinsen versteuern

erbbaurecht auf ackerland

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Der Vater der Steuerzahlerin hatte die Landwirtschaft aufgegeben und 14 Hektar Ackerland an andere verpachtet. Von ihm hatte sie die landwirtschaftlichen Flächen geerbt. Sie verpachtete sie weiterhin und versteuerte jahrelang Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 2011 überließ sie einer Kommanditgesellschaft (KG) eine Teilfläche von 3,5 Hektar und räumte der KG ein Erbbaurecht für 50 Jahre ein. Damit bekam die KG das Recht, gegen die regelmäßige Zahlung von Erbbauzinsen auf dem Grundstück ein Haus zu errichten. Dazu kam es nicht, auf dem Grund wurde weiter Getreide angebaut.

Nun wurde das Finanzamt aktiv: Das Erbbaurecht stelle eine dauerhafte Nutzungsänderung der Teilfläche dar. Damit gehöre dieses Grundstück nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen der Grundeigentümerin. Deshalb müsse sie für 2011/2012 einen Entnahmegewinn - die »Entnahme aus dem Betriebsvermögen« - und die jährlichen Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung versteuern.

Gegen die höhere Steuerforderung wehrte sich die Verpächterin: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar nicht mehr zum Betriebsvermögen zu zählen, wenn sich die Nutzung dauerhaft ändere und wenn die Änderung mehr als zehn Prozent der Gesamtfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs betreffe. In ihrem Fall sei die mit dem Erbbaurecht beabsichtigte Bebauung und die Nutzungsänderung ausgeblieben.

Dass die KG später ihre Absichten änderte und kein Haus baute, spiele keine Rolle, urteilte das Finanzgericht Münster (Az. 13 K 2130/17). Hier komme es nur auf den Willen der Betriebsinhaberin an. Sie habe das Grundstück für einen Zeitraum von mindestens 50 Jahren dauerhaft ihrem Verpachtungsbetrieb entzogen. Durch diese Nutzungsänderung verdränge die »Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung«. Der Steuerbescheid sei rechtmäßig. OnlineUrteile.de

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