Welche Rechte hat der private Spender?

Rechtsstreit nach privater Samenspende

  • epd/nd
  • Lesedauer: 4 Min.

Will sich ein lesbisches Ehepaar einen Kinderwunsch erfüllen, sollte sie für die Zeugung eines Kindes unbedingt eine anonyme Samenspende nutzen. Bei nicht anonymer Samenspende kann der Mann gegen den Willen des lesbischen Paares für sich die Vaterschaft feststellen lassen und Forderungen erheben. Weil die Ehefrau der Mutter weder leiblicher noch rechtlicher Elternteil des Kindes ist, stehen ihr keinerlei Rechte auf das Kind zu.

Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 11 UF 39/22) in einem am 24. Mai 2022 veröffentlichten Beschluss. Auf das im Grundgesetz geschützte Elternrecht kann sie sich, anders als der Samenspender und damit leiblicher Vater des Kindes, nicht berufen. Hintergrund ist der konkrete Fall eines lesbischen Ehepaares, das ein Kind wollte. Die Frauen fanden einen Mann, der sich zu einer privaten Samenspende bereit erklärte. Im Januar 2019 übergab er einer der Frauen zur Befruchtung seinen Samen in einem Becher. Das gezeugte Kind sollte nach dem Wunsch aller Beteiligten bei der Mutter und ihrer Ehefrau aufwachsen. Der Spender ging aber davon aus, dass er die Vaterschaft und die Vaterrolle übernehmen sollte. 

Nach der Geburt des Jungen kam es zum Streit. Die Mutter habe die Adoption des Kindes durch ihre Ehefrau angestrebt, klagte der Samenspender. Die Mutter verwies darauf, dass die Vaterrolle nicht vereinbart und die Adoption von Anfang an klar abgesprochen worden sei. Das Ehepaar wollte die Adoption unbedingt durchsetzen. Der Mann, der das Kind im Januar 2020 einige Male gesehen hatte, wollte hingegen in einem separaten Verfahren den Umgang mit seinem Sohn erzwingen. Er beantragte schließlich die Feststellung der Vaterschaft. Das vom Familiengericht eingeholte Abstammungsgutachten ergab, dass er zu über 99 Prozent der biologische Vater des Kindes ist. Das Gericht verwies zudem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. XII ZB 231/18) vom 10. Oktober 2018, wonach ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe nur eine Mutter haben kann. Die lesbische Ehefrau habe nur die Möglichkeit, das Kind zu adoptieren, um neben der Kindsmutter ebenfalls die rechtliche Elternschaft übernehmen zu können. Für die Adoption ist aber die Zustimmung der biologischen Eltern notwendig.

Das sei verfassungswidrig, weil gleichgeschlechtliche Ehepaare benachteiligt würden, so das lesbische Paar. Anders als ein mit der Mutter verheirateter Mann könne die Ehefrau der Mutter nicht die rechtliche Elternschaft für sich beanspruchen. Nur im Wege der Adoption könne sie »Mit-Mutter« und somit rechtlicher Elternteil werden. Das OLG Celle (Az. 21 UF 146/20) und das Kammergericht Berlin (Az. 3 UF 1122/20) hielten diese gesetzlichen Regelungen ebenfalls für verfassungswidrig und legten 2021 dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Prüfung vor, über die aber noch nicht entschieden wurde. Bis dahin müsse das Verfahren vor dem OLG Stuttgart ausgesetzt werden, forderte die Mutter. 

Das OLG Stuttgart entschied aber, dass bei einer privaten Samenspende die Feststellung der Vaterschaft gesetzlich nicht ausgeschlossen sei. Das sei nur bei Kindern der Fall, die mittels einer anonymen Samenspende aus einer Samenbank oder mit künstlicher Befruchtung gezeugt wurden. Bei einer anonymen Samenspende sei die Besetzung des zweiten Elternteils nicht möglich. Anders sehe das bei einer privaten Samenspende aus. Hier seien die biologischen Eltern bekannt. Im vorliegenden Fall könne sich die Ehefrau der Mutter also nicht auf das verfassungsrechtliche Elternrecht berufen, denn das stehe nur Personen zu, »die in einem durch Abstammung oder durch einfach gesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen«. Die Ehefrau der Mutter sei weder leiblich noch rechtlich Elternteil des Kindes, sodass sie vom Schutz des Grundgesetzes nicht erfasst sei. Das Paar könne auch keine Aussetzung des Verfahrens wegen des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens fordern, weil der klagende Vater ein Recht auf eine Entscheidung in angemessener Zeit auf jetziger Rechtslage habe.

2014 gab das OLG Hamm (Az. 13 WF 22/14) einem privaten Samenspender Recht, der vom lesbischen Paar Auskunft über das mit seiner Samenspende gezeugten Kindes haben wollte. Während die Frauen in ihm nur einen Erzeuger für ihr Kind sahen, verlangte der Samenspender Infos und Fotos über seine Tochter. Das OLG entschied, dass er grundsätzlich Auskunft über das Kind verlangen könne. 

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