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Zerren um Ost-Garagen
Brandenburgs Freie Wähler warnen vor Konflikten um Abrisskosten
In größeren, vor allem aber in kleineren Städten Ostdeutschlands sind sie aus dem Stadtbild oft nicht wegzudenken: lange Garagenreihen, mitunter ganze Komplexe, die zu DDR-Zeit in Feierabendarbeit entstanden. Oft genug auf einem Grund und Boden, der entweder der Kommune oder anderen Eigentümern gehörte. Das war in der DDR rechtlich möglich. Die Garagennutzer zahlten eine meist geringe Pacht und die Sache war geregelt.
»Zu DDR-Zeiten konnten die Nutzer das Eigentum an einer Garage, nicht aber am Grundstück erwerben, auf dem die Garage steht«, sagte der Landtagsabgeordnete Matthias Stefke (Freie Wähler) bei einer Pressekonferenz. Nun aber gelte das bundesdeutsche Recht, demzufolge das Eigentum eines Bauwerks dem Eigentümer von Grund und Boden »zuwächst«. Das wurde 1995 im Schuldrechtsanpassungsgesetz bestätigt.
Aufgrund der nach dem Zweiten Weltkrieg notwendigen Enteignung innerstädtischer Grundstücke sind heute zumeist die Städte und Gemeinden Eigentümer der Grundstücke. Sie können verlangen, dass die Besitzer der Garagen die Grundstücke räumen und auf ihre Kosten auch die Garagen wieder abtragen.
Im Jahr 2022 endete die Gültigkeit einer Übergangsregelung, wonach der Eigentümer des Grundstücks und der bisherige Pächter der Garage die Abrisskosten jeweils zur Hälfte tragen. Nun aber ist aus Sicht der Freien Wähler überhaupt keine Grundlage für ein einheitliches Handeln in dieser Frage gegeben.
Laut Stefke geht man zum Beispiel im Cottbuser Rathaus davon aus, dass die Pächter die Abrisskosten vollkommen alleine zu tragen haben. In Brandenburg/Havel dagegen fordert die Stadtverwaltung keinerlei Beteiligung an den Kosten des Garagenabrisses. In Kremmen wiederum trägt Stefke zufolge die Wohnungsbaugesellschaft die vollständigen Abrisskosten.
Angesichts dieses »Flickenteppichs« sei das Eingreifen der Landesregierung erforderlich, meint Stefke. Seine Fraktion fordert die Regierung deshalb in einem parlamentarischen Antrag auf, den Kommunen in einem Rundschreiben Handlungsweisen zu empfehlen. Daraus solle hervorgehen, wie sich eine Kommune zu diesem Vorgang verhalten solle, wie das Gesetz zu verstehen, zu interpretieren und richtig auszulegen sei – und das möglichst in einem Deutsch, das jede und jeder verstehe.
»Die Nutzer müssen erfahren, ob und welche Kosten auf sie zukommen.« Einzubeziehen sei dabei, dass sie nicht unrechtmäßig gehandelt hätten, als sie ihre Garagen errichteten, sondern im Einklang mit dem damals geltenden Recht. Die Historie dieser Sachlage müsse demnach bei ihrer Bereinigung Berücksichtigung finden.
Stefke räumte ein, dass eine solche Handlungsanweisung der Landesregierung nur empfehlenden Charakter tragen könne. Zwingende Vorschriften für die Kommunen seien in diesem Fall nicht möglich. Aber auch die Kommunen hätten ein Interesse daran, den Frieden innerhalb ihrer Gemarkung zu erhalten.
Zu einem Konfliktfall kann es nur dann kommen, wenn die jeweilige Kommune Interesse an den Grundstücken hat, auf denen noch heute Garagen oder Kleingärten stehen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn sie eine anderweitige Nutzung des Geländes anstrebt. Oft ist vor allem der innerstädtische Wohnungsbau ein Konkurrent für die Garagen- oder Kleingartennutzer. »Oft ist es so, dass die Nutzer von den Grundstücken entfernt werden, und dann passiert erst einmal gar nichts«, weiß Stefke.
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