Energiewende: Was kommt auf die Hausbesitzer und Mieter zu?

Fragen & Antworten rund um das vom Bundestag noch nicht beschlossene Gebäudeenergiegesetz

Ist das Aus für Öl- und Gasheizungen gesprochen?
Ist das Aus für Öl- und Gasheizungen gesprochen?

Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral werden. Deswegen soll auch bei Gebäuden der Umstieg weg von fossilen hin zu erneuerbaren Energien beim Heizen vorangetrieben werden. In Deutschland wird sehr viel mit Öl und Gas geheizt. Von den rund 41 Millionen Haushalten heizt fast jeder zweite mit Erdgas und ein weiteres Viertel mit Heizöl. Wie aber soll die Wende gelingen? Fragen & Antworten anhand des Gesetzentwurfs.

Was sieht das Gesetz zur Klimawende vor?

Im Kern zielt das Gebäudeenergiegesetz darauf ab, dass künftig nur noch Heizungen neu eingebaut werden dürfen, die auf die Dauer zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. Mit einer wichtigen Einschränkung: Die Regelungen sollen von 2024 an unmittelbar erst einmal nur für Neubaugebiete gelten. Hier wird bereits ein hoher Anteil klimafreundlicherer Wärmepumpen verbaut. Für Bestandsbauten soll der Dreh- und Angelpunkt eine verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmeplanung sein. Diese soll in Kommunen über 100 000 Einwohnern ab 2026 und für die restlichen Kommunen mit mehr als 10 000 Einwohnern ab 2028 vorliegen. Das neue Gesetz zur Wärmeplanung soll Anfang 2024 in Kraft treten, muss aber erst noch vom Bundestag verabschiedet werden.

In manchen Kommunen gibt es eine solche Wärmeplanung schon jetzt. Es geht also um die Frage: Wo macht ein Nah- und Fernwärmenetz Sinn, wo sind eher elektrische Lösungen wie Wärmepumpen geeignet und wo ist eine Umstellung auf ein Gas- oder Wasserstoffnetz sinnvoll? Länder und Kommunen sollen konkrete Pläne vorlegen, wie sie ihre Heizinfrastruktur klimafreundlich umbauen wollen, damit Hausbesitzer auf dieser Grundlage entscheiden können, was sie machen.

Die größte Sorge der Hauseigentümer und Mieter ist: Wie lange dürfen sie ihre alte Gas- oder Ölheizung noch nutzen?

Niemand soll im Handumdrehen seine funktionierende Gasheizung ausbauen müssen, heißt es. Funktionierende Öl- und Gasheizungen sollen nicht ausgetauscht werden müssen, auch dann nicht, wenn die kommunale Wärmeplanung vorerst noch kein Wasserstoffnetz vorsieht. Der Grundsatz besagt aber: Neu eingebaute Heizungen sollen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Fakt ist: Klassische Öl- und Gasheizungen können das allein – und wie herkömmlich betrieben – nicht leisten. Die GEG-Vorgaben dürften für die meisten Gebäude erst viel später greifen, zumal auch zahlreiche Ausnahmen beschlossen werden sollen. So bleibt der Einbau von Gasheizungen in vielen Fällen also noch jahrelang möglich. Es soll keine Verbote und keine Eingriffe ins Eigentum geben. Aber es gibt bereits eine Vorgabe im GEG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen und mit Ausnahmen Öl- und Gas-Heizungen ausgetauscht werden müssen, die älter als 30 Jahre sind. Das soll sich nicht ändern.

Darf künftig überhaupt noch eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden?

Grundsätzlich ja, aber es gibt zusätzliche Ausnahmen und Regelungen. Wer nach dem 1. Januar 2024 eine solche Heizung einbauen möchte, soll vorher eine verpflichtende Beratung bekommen. Ziel ist es, wegen der steigenden CO2-Bepreisung, die fossile Brennstoffe immer teurer macht, auf eine mögliche Kostenfalle für die Hausbesitzer hinzuweisen.

Gasheizungen, die auf Wasserstoff umrüstbar sein sollen, können bis zur Vorlage einer Wärmeplanung eingebaut werden. Wenn die kommunale Wärmeplanung dann aber kein Wasserstoffnetz vorsieht, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung klimaneutraler Gase wie Biomethan. Ab 2029 muss ein Pflichtanteil von 15 Prozent, ab 2035 von 30 Prozent und ab 2040 von 60 Prozent klimaneutraler Gase genutzt werden. Der Einbau einer auf Biomasse (Holz, Pellets) basierenden Heizung soll uneingeschränkt im Alt- und Neubau möglich sein.

Für Neubauten in Neubaugebieten sollen die neuen Regeln ab 1. Januar 2024 unabhängig von der Wärmeplanung gelten. Gasheizungen sollen auch dort weiterhin eingebaut werden dürfen, wenn sie grundsätzlich auf Wasserstoff umgerüstet werden können und unter Berücksichtigung des Pflichtanteils von Biogas betrieben werden.

Was passiert mit einer defekten Gas- oder Ölheizung?

Wenn eine Erdgas- oder Ölheizung irreparabel kaputt ist, soll es eine Übergangsfrist geben, um eine neue Heizung einzubauen. Das gilt auch bei geplanten Heizungstauschen. Während der Übergangsfrist von fünf Jahren können Heizungsanlagen eingebaut, aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Anforderungen von 65 Prozent erneuerbarer Energien erfüllen. Nach Ablauf der Frist sollen dann vor Ort kommunale Wärmeplanungen vorliegen, auf Basis derer man sich für eine passende klimafreundliche Heizung entscheiden sollte.

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Was steckt hinter der kommunalen Wärmeplanung?

Das Gebäudeenergiegesetz soll an ein Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung gekoppelt werden, das im Herbst verabschiedet werden soll. Dieses separate Gesetzesvorhaben sieht eine verpflichtende Wärmeplanung in größeren Städten bis 2026 und bis 2028 in kleineren vor. Eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung wird bis spätestens 2028 angestrebt. In Neubaugebieten sollen die Regelungen des Heizungsgesetzes ab Januar 2024 gelten. Dort soll nur eine Heizung mit einem Anteil von 65 Prozent Ökostrom eingebaut werden dürfen. Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern sollen von der Pflicht befreit bleiben.

Generell gilt der Grundsatz: Zuerst muss eine kommunale Wärmeplanung vorliegen, damit Hausbesitzer die für sie günstigste Heizungsvariante über die gegenwärtig favorisierte und geförderte Wärmepumpe hinaus auswählen können: Haben sie die Möglichkeit, sich an ein Fern- oder Nahwärmenetz anschließen zu lassen oder wird ein klimaneutrales Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut?

Wie sieht die staatliche Förderung aus?

Geplant ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 70 Prozent der Investition beim Kauf einer klimafreundlicheren Heizung übernommen werden. Für alle Haushalte soll es einkommensunabhängig einen einheitlichen Fördersatz von 30 Prozent geben. Für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40 000 Euro soll es eine Förderung von zusätzlich 30 Prozent geben. Zudem ist ein »Geschwindigkeitsbonus« von 20 Prozent geplant, und zwar bis zum Jahr 2028. Ab 2028 soll dieser Bonus um 3 Prozentpunkte alle zwei Jahre sinken. Insgesamt aber ist die Förderung bei maximal 70 Prozent gedeckelt. Unklar ist noch, ob auch moderne Gas- und Ölheizungen finanziell gefördert werden und wo genau die Förderung beantragt werden kann.

Welche Auswirkungen hat die neue Modernisierungsumlage für die Mieter?

Vermieter sollen Anreize bekommen, um in eine klimafreundliche Heizung zu investieren. Mieter sollen vor stark steigenden Mieten geschützt werden. Es soll eine weitere Modernisierungsumlage eingeführt werden, über die Vermieter Investitionskosten an Mieter weitergeben können. Im Falle eines Heizungstauschs kann die Modernisierungsumlage von acht auf zehn Prozent im Jahr erhöht werden, aber nur, wenn der Vermieter eine staatliche Förderung in Anspruch nimmt und die Fördersumme von den umlegbaren Kosten abgezogen wird. Die maximale Mieterhöhung pro Quadratmeter und Monat soll immer bei 50 Cent gekappt werden. Das soll für die Dauer von sechs Jahren gelten, unabhängig davon, ob Vermieter die Kosten über die bisherige oder die neue Modernisierungsumlage auf Mieter umlegen. Härtefalleinwände beim Heizungstausch sollen immer möglich sein. Für Mieter, deren Miete durch die Modernisierung auf mehr als 30 Prozent ihres Haushaltseinkommens ansteigt, soll nur eine beschränkte Umlagefähigkeit gelten. Zudem sollen Mieterhöhungen wegen Heizungsaustauschs bei Indexmieten ausgeschlossen sein.

Was ist zu speziellen Sozialkomponenten zu sagen?

Gestrichen wurde aus verfassungsrechtlichen Gründen die Sonderregel, dass für Eigentümer von Gebäuden mit bis zu sechs Wohnungen, die als Nutzer älter als 80 Jahre sind, im Falle einer nicht mehr reparierbaren Heizung die Pflicht entfallen sollte, eine Heizung mit 65 Prozent Ökostrom einzubauen. Generell soll eine zielgenaue Förderung und eine spezielle Sozialkomponente soziale Härten abfedern. Über ein KfW-Programm soll es zinsverbilligte Darlehen geben. Eine allgemeine Härtefallklausel sieht vor: Wer die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes aufgrund persönlicher Umstände oder gebäudetechnischer Besonderheiten nicht erfüllen kann, kann sich unabhängig vom Alter per Antrag von den Pflichten befreien lassen.  (mit Agenturen)

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