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Gleichberechtigung in Berlin: Kläglich versagt
Der Plansche-Prozess stellt das Landesantidiskriminierungsgesetz auf die Probe
Klarer hätte die Botschaft der Klägerin beim Berufungsverfahren nicht sein können. Gabrielle Lebreton wünscht sich ein Urteil, das Klarheit schafft, nachdem sie beim Sonnenbad mit freiem Oberkörper aus einer Plansche verwiesen wurde. Man könnte meinen, sie wird hingehalten. Bereits in erster Instanz scheiterte das Gericht daran, rechtskräftige Maßstäbe für das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) zu setzen. Die nun vom Gericht vorgeschlagene Anerkenntnis bewerten Beobachter*innen als cleveren Schachzug: Damit würde ein rechtskräftiges Urteil ausbleiben – und die Justiz könnte sich geschickt aus der Affäre ziehen.
Tatsächlich bewegt sich der Fall auf rechtlichem Neuland. Bei der Auslegung des LADG, welches zum ersten Mal angewendet wird, herrschen sichtbare Mängel. Verteidigung und Justiz diskutieren über Spielplatz- und Grünflächengesetz. Das Grundgesetz ist kein Thema. Dabei beweist die nachträgliche Änderung der Nutzungsordnung der Plansche das fehlerhafte Handeln von Sicherheitsdienst und Polizei. Lebreton wurde ungleich behandelt. Mit einem Urteil zu ihren Gunsten gäbe es die Chance, Diskriminierung endlich als Tatbestand anerkennen zu lassen.
Stattdessen wird der Fall als Meinungsverschiedenheit dargestellt. Dabei ist Diskriminierung keine Meinung. Die Behauptung, es bleibe nach geänderter Nutzungsordnung »nicht viel zu kompensieren«, gleicht einer Beleidigung. Da sich alle anderen Tatbestände erübrigen, bleibe nur das Verhalten des Staates zu beanstanden, heißt es. Genau darum geht es aber im LADG: Diskriminierungen durch staatliche Institutionen den Garaus zu machen. Das wäre in dem Fall nur durch die geforderte Entschädigung zu lösen.
Sollte es am Ende keine Gerechtigkeit für Lebreton geben, wäre das Signal: Das LADG hat keine Wirkung und Diskriminierte werden nicht gehört. Bleibt es dabei, wäre es ein herber Rückschlag für ein einst vielversprechendes Gesetz.
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