Immer wieder Streit um die Wandfarben

Wie Gerichte über Schönheitsreparaturen urteilen

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  • Lesedauer: 6 Min.

Wenn der Eigentümer die Wände einer Mietwohnung im Zuge einer Schönheitsreparatur eigenmächtig in hellblau statt wie vom Mieter gewünscht in weiß streichen lassen möchte, dann kann das zu Problemen führen. Das Landgericht Berlin (Az. 67 S 372/13) bezeichnete diesen Farbton als problematisch. Er schränke die Einrichtung der Wohnung farblich zu sehr ein.

Mieter dürfen sich, wenn sie Wände streichen, auf die Produktangaben des Farbenherstellers und auf die fachkundige Beratung im Baumarkt verlassen. Dies bestätigte das Amtsgericht München (Az. 432 C 7911/15). Der Eigentümer hatte nach Auszug eines Paares 4000 Euro Schadenersatz gefordert, weil die Farbe nicht geeignet sei. Doch der Firmenbeschreibung nach war sie durchaus für Innenräume vorgesehen und dies war für das Gericht maßgeblich.

Die Geschmäcker sind bekanntermaßen unterschiedlich. Wenn aber Mieter für die Wände Glitzerfarbe verwenden, dann sie müssen sie diese beim Auszug wieder entfernen. Das Amtsgericht Paderborn (Az. 57 C 44/20) bezeichnete das Glitzerdekor als ungewöhnlich und nicht so neutral, wie es bei der Rückgabe einer (bei der ursprünglichen Übergabe weiß gestrichenen) Wohnung erforderlich sei.

Wenn in einer Klausel zu Schönheitsreparaturen festgelegt ist, dass die Innentüren gestrichen werden müssen, dann kann der Vermieter nicht stattdessen ein Abbeizen und Ölen der Türen verlangen. Dazu ist der Mieter nach Meinung des Landgerichts Berlin (Az. 65 S 292/20) nicht verpflichtet, denn es war in den Vereinbarungen nicht so vorgesehen.

Die Wandfarbe helllila galt dem Landgericht Halle (Az. 1 S 36/21) als nicht so außergewöhnlich, dass sie dem Eigentümer bei einer Rückgabe nicht zugemutet werden könne. Von einer Sachbeschädigung durch das Streichen in dieser Farbe könne schon gar keine Rede sein. Grundsätzlich sei ein Mieter frei, »die Wände, je nach Mode, in beliebiger Art (zu) streichen«, hieß es im Urteil.

Manche Mieter beanspruchen die Wände sehr stark, indem sie alle paar Zentimeter einen Dübel setzen (hier: 50 bis 60 in einem Raum). Selbst wenn ihnen das nicht verboten werden kann, müssen sie beim Auszug die Löcher wieder füllen und überstreichen. Ist ein Eigentümer gezwungen, das zu erledigen, kann er nach Ansicht des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 11 C 329/11) Schadenersatz fordern. dpa/nd

Urteile zum Fernwärmepreis
fällt der BGH Ende September

Die Entscheidung dürfte für viele Anbieter und Kunden wichtig sein, kündigte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger an (BGH-Urteil Az. VIII ZR 249/22 u.a.). In den Rechtsstreitigkeiten ging es um eine Preisanpassungsklausel von 2019. Zwei langjährige Kunden wollen sie für unberechtigt erklären und sich einen Teil ihrer gezahlten Abschläge rückerstatten lassen.

Der Preis für Fernwärme setzt sich zusammen aus einem Bereitstellungspreis, der unabhängig vom Verbrauch gezahlt werden muss, und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Dieser wurde von dem Versorger ab Mai 2019 anders berechnet, um die Lage auf dem Wärmemarkt und die Kostenentwicklung zu berücksichtigen. Der Versorger ging dabei von einem Basis-Arbeitspreis für 2015 aus. Für die weitere Berechnung zog er den Wärmepreisindex heran, den das Statistische Bundesamt herausgibt, und den Tarif seines Energielieferanten. Dabei diente 2018 als Referenzjahr.

Berliner Gerichte hatten die Klausel darum für unwirksam erklärt. Die Wahl unterschiedlicher Referenzjahre sei willkürlich und benachteilige die Kunden unangemessen, entschieden sie. Dagegen zog der Versorger vor den BGH. Die Preise auf dem Energiemarkt schwankten stark, so der Anwalt der Kunden. Der Versorger lege darum »fiktive Verhältnisse« zugrunde, wenn er 2015 als Basispreis nehme. Damals seien die Preise hoch gewesen und später gefallen – diese Senkungen würden nicht berücksichtigt.

Der Anwalt des Versorgers verwies dagegen darauf, dass es für die einzelnen Bestandteile des Arbeitspreises unterschiedliche Vorgaben gebe. Maßgeblich für den Ausgangspreis sei die sogenannte Drei-Jahres-Lösung. Demnach müssen Kunden Preiserhöhungen innerhalb von drei Jahren widersprechen. Der BGH will sein Urteil am 27. September verkünden. AFP/nd

Der Grundbucheintrag und
ein lebenslanges Wohnrecht

Ein lebenslanges Wohnrecht kann auch ohne Eintragung ins Grundbuch bestehen. Das entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 8 U 174/22) am 27. Juli 2023 zugunsten einer Großmutter in Osnabrück. Allerdings schützt ein Wohnrecht ohne Grundbucheintrag nicht vor einem Verkauf. Im verhandelten Streitfall muss die Großmutter daher wohl trotzdem ausziehen.

Nach dem Tod ihres Mannes hatte sie mit ihren beiden Töchtern das eheliche Wohnhaus geerbt, das zuvor allein dem Mann gehört hatte. Gemeinsam einigten sich die drei darauf, das Haus an einen Enkel zu verkaufen. Dabei sollte die Großmutter aber dort wohnen bleiben können. Nach anderthalb Jahren kündigte der Enkel seiner Großmutter »das unentgeltliche Nutzungsverhältnis« und verkaufte das Haus zum mehr als doppelten Preis. Daraufhin verklagte sie ihren Enkel.

Wie schon das Landgericht Osnabrück bestätigte auch das OLG Oldenburg ihr Wohnrecht. Die Zeugenvernehmung aller Beteiligten habe klar ergeben, dass eine Vereinbarung bestanden habe, wonach die Großmutter wohnen bleiben dürfe. Daraus ergebe sich ein »schuldrechtliches Wohnrecht«. Anders als ein ins Grundbuch eingetragenes Wohnrecht könne sie dies aber gegenüber den Käufern nicht geltend machen. Wenn die Käufer darauf bestehen, muss sie daher wohl ausziehen. Gegen ihren Enkel habe sie aber Anspruch auf Schadenersatz, etwa für Umzugskosten und für die künftige Miete. AFP/nd

Welche Freiheiten haben Eigentümer
bei der Nutzung ihres Gartenanteils

Zwar besitzen Wohnungseigentümer gewisse Freiheiten darüber, was sie in ihrem Gartenanteil aufstellen und was nicht. Aber die Grenze des Erlaubten ist laut Infodienst Recht und Steuern der LBS erreicht, wenn es sich dabei um ein riesiges Holzkreuz handelt, so das Landgericht Düsseldorf (Az. 25 S 56/21). Der Streifall: In einer Zweier-Eigentümergemeinschaft entschloss sich eine Partei, auf ihrer Sondernutzungsfläche ein sieben Meter hohes Holzkreuz mit Betonsockel und einer Umrandung durch eine Lichterkette aufzustellen. Die Miteigentümerin ging dagegen vor, denn es handelte sich aus ihrer Sicht um eine für sie nachteilige bauliche Veränderung.

Das Landgericht urteilte zugunsten der Miteigentümerin: Zum einen werde das Erscheinungsbild des Gartens verändert und erwecke den Eindruck einer Gedenkstätte. Zum anderen entstehe aufgrund der Massivität des Objekts auch der Eindruck, der Garten sei regelrecht »zugebaut«. Dieser »störende Fremdkörper« müsse entfernt werden, so die Richter. dpa/nd

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