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Rente und Bürgergeld steigen, Bemessungsgrenzen erhöht (Teil1)

Wer bekommt 2024 mehr Geld?

  • nd
  • Lesedauer: 6 Min.
Die Rentner bekommen ab Jahresmitte wieder mehr Geld. Reicht das aus?
Die Rentner bekommen ab Jahresmitte wieder mehr Geld. Reicht das aus?

Die Renten sollen ab 1. Juli steigen. Das Bürgergeld wird angehoben. Das sind nur zwei Bereiche in denen sich 2024 etwas ändert. Unser Ratgeber-Team hat es für Sie ausführlich aufgeschrieben.

Bundesweiter Anstieg der Renten um 3,5 Prozent

Gute Nachrichten für die rund 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland: Ab dem 1. Juli 2024 sollen die Renten voraussichtlich bundesweit um 3,5 Prozent steigen. So steht es im Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2023 der Bundesregierung. Die Anpassung gilt für alle Altersrenten, für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, für gesetzliche Unfallrenten sowie für die Renten der Landwirte aus der landwirtschaftlichen Rentenkasse. Die Rentenanpassung entscheidet sich endgültig aber erst wieder im Frühjahr, wenn die genauen Zahlen der Lohnstatistik vorliegen, auf deren Grundlage der gesetzlich vorgeschriebene Rentenanstieg basiert.

Nach dem Entwurf des Bundesetats 2024 und den Sparzwängen durch das Milliardenloch als Folge des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15. November 2023 wird der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in die Rentenkasse stärker zurückgefahren, als das ohnehin schon geplant war.

Betriebsrente: Höherer Freibetrag bei Krankenkassenbeiträgen

Für alle Betriebsrenten gilt ein Freibetrag, auf den keine Krankenkassenbeiträge fällig werden. Waren es bislang 169,75 Euro (West) und 164,50 Euro (Ost) an Betriebsrente, für die keine Beiträge zu entrichten waren, steigt diese Grenze ab 1. Januar 2024 auf 176,75 Euro (West) und 173,25 Euro (Ost). Erst auf darüber hinausgehende Betriebsrenten müssen dann Beiträge gezahlt werden.

Für die Berechnung der Krankenkassenbeiträge wird von den zusammengerechneten Betriebsrenten einer Person der Freibetrag abgezogen. Nur von dem verbleibenden Betrag wird der Beitrag zu Krankenversicherung berechnet. Der Freibetrag gilt nur für pflichtversicherte Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert sind. Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse sind, müssen auf ihre volle Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Erwerbsminderungsrente: Höherer Zuschlag ab 1. Juli

Wer bereits zwischen 2001 und 2018 ohne Unterbrechungen eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, kann sich ab 1. Juli 2024 über einen Zuschlag von 4,5 oder 7,5 Prozent auf seine bisherige Rente freuen. Etwa drei Millionen Rentnerinnen und Rentner werden vom Zuschlag profitieren. Dessen Höhe richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns zwischen Januar 2002 und Dezember 2018:

  • Bei Rentenbeginn zwischen 1. Januar 2001 und 30. Juni 2014: Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024: Eine Erwerbsminderungsrente von 1000 Euro würde sich um 75 Euro auf 1075 Euro erhöhen.
  • Bei Rentenbeginn zwischen 1. Juli 2014 und 31. Dezember 2018: Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der Rente am 30. Juni 2024: Eine Erwerbsminderungsrente von 1000 Euro würde um 45 Euro auf 1045 Euro steigen.

Die Rentenversicherung prüft automatisch, wer Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag zu seiner Rente hat. Die Auszahlung wird dann ebenfalls automatisch erfolgen. Niemand muss etwas unternehmen. Der Zuschlag ist eine Art Kompensation, weil diese Gruppe von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in der Vergangenheit ausgenommen war – die Anpassungen galten nur für Rentenneuzugänge.

Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstgrenze steigt

Wer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, kann 2024 mehr hinzuverdienen. Die Mindesthinzuverdienstgrenze, die für alle Empfänger einer solchen Rente gilt, wird von 35 647,50 Euro auf 37 117,50 Euro Bruttojahresverdienst angehoben. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei. Für Renten wegen voller Erwerbsminderung steigt der anrechnungsfreie Jahresverdienst von 17 823,75 Euro im Jahr 2023 auf 18 558,75 Euro 2024.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze basiert auf der Anpassung der monatlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung, die ab dem 1. Januar 2024 in Westdeutschland von 3395 Euro auf 3535 Euro erhöht wird. Sie wird anteilig nach der 14-fachen Bezugsgröße berechnet.

Bürgergeld: Regelsätze steigen um rund 12 Prozent

Wer auf Sozialhilfe oder Bürgergeld angewiesen ist, wird ab Januar 2024 mehr Geld bekommen. Das bedeutet im Detail: Für alleinstehende Erwachsene steigt der Satz um 61 Euro auf dann 563 Euro pro Monat. Für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren gibt es 471 statt 420 Euro. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren erhöht sich der Satz von 348 Euro auf 390 Euro und für Kinder bis zum 6. Geburtstag von 318 auf 357 Euro. Das Bürgergeld ersetzt seit Januar 2023 die bisherige Grundsicherung (Hartz IV).

Der Bundestag hatte beschlossen, die Sätze schneller als früher an die Inflation anzupassen. Derzeit beziehen 5,5 Millionen Menschen Bürgergeld. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW fehlt in der Neuregelung weiterhin eine Haushaltsenergiepauschale, um hohe Strompreise abzufedern. Diese Pauschale sollte sich dynamisch am Strompreis orientieren.

Allerdings gibt es angesichts des Finanzchaos mit Blick auf den Bundesetat 2024 inzwischen Streit um die 12-prozentige Erhöhung. So fordert der Koalitionspartner FDP, die Erhöhung zu stoppen oder zumindest zu verschieben (siehe auch Seite 4).

Beitragsbemessungsgrenzen: Höhere Sozialabgaben für Besserverdienende

Alle Bürgerinnen und Bürger mit einem höheren Einkommen werden ab 1. Januar 2024 höhere Sozialabgaben leisten müssen: In der Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen die Beitragsbemessungsgrenzen. Bei der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt diese Grenze derzeit in den neuen Bundesländern bei monatlich 7100 Euro und in den alten Bundesländern bei 7300 Euro. Von dem, was jemand darüber hinaus verdient, müssen keine Abgaben abgeführt werden.

Ab Januar 2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung in den neuen Bundesländern auf dann 7450 Euro im Monat und in den alten Bundesländern auf 7550 Euro im Monat.

Das bedeutet: Für 250 Euro mehr vom Verdienst müssen in den alten Bundesländern und für 350 Euro mehr vom Verdienst in den neuen Bundesländern Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt werden. Die Beitragssätze von 18,6 Prozent in der Renten- und 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung bleiben 2024 unverändert.

Der Höchstbeitrag versicherungspflichtiger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt 2024 in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 1404,30 Euro (West) beziehungsweise bei 1385,70 Euro (Ost). In der Arbeitslosenversicherung sind es 196,30 Euro (West) beziehungsweise 193,70 Euro (Ost). Diese Beiträge werden jeweils hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geleistet.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze in den neuen Ländern auf 9200 Euro im Monat (bisher 8750 Euro/Monat). In den alten Ländern liegt sie bei 9300 Euro im Monat (bisher 8950 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, ist für das Jahr 2024 vorläufig auf 45 358 Euro im Jahr festgesetzt (im Vorjahr 43 142 Euro).

weiterlesen: Rente und Bürgergeld steigen, Bemessungsgrenzen erhöht Teil 2

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