Jobben in den Ferien: Was ist zu beachten?

Für klassischen Ferienjob 15 Jahre alt sein

  • DRV/nd
  • Lesedauer: 3 Min.
Schülerjobs in den Ferien erfreuen sich großer Beliebtheit.
Schülerjobs in den Ferien erfreuen sich großer Beliebtheit.

In den Ferien jobben ist nach wie vor sehr beliebt. Nach Angaben der Minijob-Zentrale waren es im vorigen Jahr 30 063 junge Leute unter 19 Jahren, die allein in den drei ostdeutschen Bundesländern Sachsen (15 933), Sachsen-Anhalt (6540) und Thüringen (7590) geringfügig beschäftigt waren, wie es im Amtsdeutsch heißt.

Für einen Ferienjob vereinbaren die Schülerinnen und Schüler mit ihrem Arbeitgeber in der Regel eine kurzfristige Beschäftigung, und das in jedem Fall in schriftlicher Form. Diese Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet. Die Höhe des Verdienstes ist dabei ohne Bedeutung. Ferienjobber verdienen im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung brutto wie netto. Denn in der Regel fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Grundfreibetrag dient als Jahresgrenze für steuerfreies Einkommen und beträgt 11 604 Euro im Jahr 2024.

Für den klassischen Ferienjob müssen die Schülerinnen und Schüler aber mindestens 15 Jahre alt sein. Ab diesem Alter dürfen Schüler und Schülerinnen in den Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr und maximal acht Stunden (ohne Pause gerechnet) pro Tag arbeiten (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Insgesamt dürfen sie höchstens vierzig Stunden in einer Woche beschäftigt werden. Wer noch nicht volljährig ist, benötigt für das Jobben in den Ferien die Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die 13- und 14-Jährigen dürfen nur zwei Stunden am Tag arbeiten.

Was das Entgelt anbelangt, so ist das natürlich Verhandlungssache. Doch ist auch das unbedingt vertraglich zu vereinbaren und festzuhalten. Erst ab 18 Jahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Jobbern den gegenwärtig gültigen Mindestlohn von 12,41 Euro pro Stunde zu zahlen. Ab 2025 steigt der Mindestlohn auf 12,82 Euro.

Wichtig zu wissen ist für jene, für die die Sommerferien die letzten sind: Nur wer direkt nach dem Abitur ein Studium beginnt, kann Ferienjobber sein. Alle anderen Absolventinnen und Absolventen, die zum Beispiel eine Berufsausbildung oder ein »Freiwilligenjahr« beginnen, gelten nach ihrer letzten Prüfung nicht mehr als Schülerin oder Schüler und können deshalb nur als Minijobber beschäftigt werden.

Beim Minijob ist das Monatseinkommen aktuell auf 538 Euro begrenzt. Dabei spielt die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses keine Rolle. Das einmalige Überschreiten von dieser Summe ist in den meisten Fällen auch kein Problem, da das Gehalt pro Jahr betrachtet wird. Erst wenn man über 6456 Euro im Jahr verdient, muss der Arbeitgeber reagieren. Für Minijobs fallen Sozialversicherungsbeiträge an: Vom monatlichen Verdienst gehen 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträge ab. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich Beiträge in Höhe von 15 Prozent des Verdienstes.

Es gibt dabei auf den ersten Blick eine Verlockung: Minijobber können sich auf Antrag von den Sozialabgaben befreien lassen. Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland empfiehlt jedoch, das unbedingt nicht zu tun. Denn jeder Euro, der bereits jetzt in die Rentenversicherung eingezahlt wird, dient der späteren Altersvorsorge. Außerdem erhalten die Jugendlichen mehr soziale Sicherheit: Sie erwerben damit zum Beispiel Ansprüche auf Rehabilitationsleistungen.

So reizvoll ein Ferien- oder Minijob auch ist: Wer sich dafür entscheidet, seine Ferien weitgehend auf diese Art und Weise zu verbringen, sollte auch Nachteile bedenken, zum Beispiel die Gefahr der Überforderung oder zu viel Stress, den man in dieser Form nicht gewohnt ist, und natürlich auch weniger Freizeit. Mitunter spielt eine schlechte Bezahlung auch eine Rolle.  

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