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Selbstbestimmungsgesetz: Zeichen von Disziplin und Privatisierung
Das Selbstbestimmungsgesetz der Bundesregierung verspricht Fortschritt und trägt doch die Zeichen von Regression, Disziplin und Privatisierung
Dieses Jahr hat die deutsche Regierung ein »Selbstbestimmungsgesetz« (SBGG) verabschiedet. Es soll die Änderung von Namens- und Geschlechtseintrag für trans, inter* und nicht-binäre Menschen entpathologisieren. Seit dem 1. November ist es in Kraft, seit dem 1. August konnten bereits Anmeldungen getätigt werden. Das »Transsexuellengesetz« aus dem Jahr 1981 hatte ursprünglich Sterilisationen, geschlechtsangleichende Operationen und Scheidungen gefordert. Urteile des Bundesverfassungsgerichts hatten diese Vorgaben zwischen 2005 und 2011 mit Hinweis auf die Menschenwürde (Art. 1 GG) und die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG) gekippt. Gerichtsverfahren und von den Betroffenen selbstgezahlte psychiatrische Gutachten blieben trotzdem der Standard. Das medizinische System (Psychiater*innen) und dann das Rechtssystem (Richter*innen) bestimmten also weiterhin das Geschlecht der Betroffenen.
Zehn Jahre lang, zwischen 2011 und 2021, taten die Koalitionsregierungen aus CDU und SPD dann nichts – außer die Absicht in ihre Koalitionsverträge zu schreiben, die verfassungswidrige Gesetzesruine TSG zu ersetzen. 2021 schließlich versprach die neue »Mitte-Links«-Regierung aus SPD, Grünen und FDP das Gesetz zu ändern. Das von FDP geführte Justizministerium würde zusammen mit dem Familienministerium (Grüne) die Federführung für den Entwurf übernehmen.
Die Lage innerhalb der Koalition war jedoch angespannt. Vor allem die FDP wollte ihre teils konservative Wähler*innenschaft nicht verärgern; die Sozialdemokrat*innen hatten transexkludierende »Radikalfeministinnen« in ihren Reihen; die Grünen hielten verdächtig die Füße still. Möglicherweise nutzten sie das SBGG (erfolglos) als Verhandlungsmasse für Kindergrundsicherung und Klimaschutz. Im Endeffekt sieht das Gesetz so aus, als hätte man versucht, rechte Argumente durch vorauseilenden Gehorsam präventiv zu entschärfen – allerdings erfolglos.
Die Diskriminierung geht weiter
Die Maßnahmen im Selbstbestimmungsgesetz, die diesem Versuch zu folgen scheinen, lassen sich in zwei Kategorien aufteilen: Disziplinierung und Privatisierung. In einigen Teilen des SBGG wird die reale Selbstbestimmung der Erklärenden durch staatliche Autorität eingeschränkt, und zwar durch unmittelbare Formen von Geschlechtszwang. So sind bei Änderung des Geschlechtseintrags zwingend neue Namen zu wählen (mit wenigen Ausnahmen) – ein Rückschritt gegenüber dem Transsexuellengesetz, das zwischen einer »kleinen« und »großen Lösung« unterschied. Das SBGG übernimmt daraus aber die transphobe Annahme, dass alle trans und nicht-binären Personen eine »volle Transition« anstreben und deswegen etwa nicht nur ihren Namen ändern können. Diese Namen müssen dem Geschlechtseintrag nach Änderung »entsprechen«. Viele Standesämter haben diese Regelungen bereits seit 1.8. genutzt, um die Selbstbestimmung von Einzelpersonen einzuschränken. Die Pathologisierung ist weitestgehend vorbei, die Diskriminierung aber geht weiter.
Andere Regelungen zielen vor allem darauf ab, Änderungen zu verzögern. So die obligatorische »Bedenkzeit«: Drei bis sechs Monate vor der Abgabe der Erklärung muss diese zunächst angemeldet werden. Wird die Erklärung nicht binnen sechs Monaten nach Anmeldung bestätigt, verfällt die Anmeldung und muss erneut getätigt werden. Für die meisten handelt es sich dabei um eine ärgerliche Hürde. Aber insbesondere die fragilsten Nutzer*innen des SBGG könnten an der »Bedenkzeit« genauso scheitern, wie besonders diskriminierte Menschen aus Angst vor erneuter Diskriminierung auch an anderen Kontakten mit staatlichen Institutionen scheitern.
Darüber hinaus enthält das SBGG eine Sperrfrist von einem Jahr, in der eine Person keine weitere Änderung machen darf. »Bedenkzeit« und »Sperrfrist« reagieren auf eine angebliche »Missbrauchsgefahr«. Solche Regelungen sind in ähnlichen Formen aus anderen Ländern wie Spanien oder Belgien bekannt. Der Kommentarteil zum SBGG sagt allerdings ausdrücklich, dass eine solche Gefahr in den entsprechenden Ländern bislang real nicht dokumentiert werden konnte. Es handelt sich um eine Kriminalisierung ohne Kriminelle.
Personen mit Duldung und Personen im Asylverfahren dürfen das Selbstbestimmungsgesetz gar nicht nutzen. Das setzt Menschen, die besonders häufig Identifikationspapiere vorzeigen müssen, fortgesetzter Diskriminierung aus. So ist es etwa wegen der kurzen Gültigkeit von Duldungen deutlich schwerer, eine langfristige Anstellung zu finden. Bei jeder Bewerbung muss ein Identifikationsdokument vorgelegt werden. Wenn dort Namen stehen, die als Widerspruch zur geschlechtlich gedeuteten äußeren Erscheinung einer Person interpretiert werden, sind rassistische und transphobe Diskriminierungen wahrscheinlicher. Gegenüber den im TSG verankerten Einschränkungen von Zugangsberechtigungen erbringt das SBGG hier eine Übersetzungsleistung, aber keine Verbesserung.
Das Misstrauensgesetz
Den Gipfel der disziplinierenden Maßnahmen bilden die Misstrauensregelungen bezüglich Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und Menschen, die nach Artikel 12a des Grundgesetzes wehrpflichtig sind. In den entsprechenden Paragrafen werden Abfolgen von Ereignissen zu vermutlichen Betrugsversuchen erklärt – und zu Gründen, die eine Änderung teils oder ganz verhindern.
Der Paragraf 2 (4) des SBGG zielt auf Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und mit einem Aufenthaltstitel, etwa Flüchtlingsschutz. Wenn deutsche Behörden in den zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung ein Ereignis zum »Ereignis, das zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt«, erklären, tritt die Änderung nicht in Kraft. Der Begründungsteil des Gesetzes unterstellt explizit Betrugsabsichten: »Der zeitliche Zusammenhang zwischen der beabsichtigten Erklärung und dem die Abschiebung begründenden Ereignis kann dabei als Indiz für die missbräuchliche Erklärungsabsicht gewertet werden.« So können aufgrund einer bloßen zeitlichen Abfolge angebliche Betrugsfälle konstruiert werden. Transfeind*innen und Abschiebefanatiker*innen werden sich nicht scheuen, diese konstruierten Fälle für ihre Zwecke zu instrumentalisieren.
Paragraf 9 zum Wehrdienst betrifft Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die ihren bislang männlichen Geschlechtseintrag ändern wollen. Wenn in den zwei Monaten nach der Erklärung ein Spannungs- oder Verteidigungsfall eintritt, ist die Änderung nur im zivilen Leben gültig. In Bezug auf den Dienst an der Waffe bleibt der männliche Geschlechtseintrag bestehen. Die entsprechende Person hat dann zwei Geschlechter: ein Zivilgeschlecht und ein Militärgeschlecht. Da eine Anmeldung der Erklärung bereits drei bis sechs Monate vor ihrer Abgabe erfolgt sein muss, ist der tatsächliche zeitliche Abstand zu dem Ereignis, das zur (Teil-)Verhinderung der Änderung führt, sogar größer als zwei Monate. Selbst ein Ereignis, das mehr als ein halbes Jahr nach Anmeldung der Änderungsabsicht geschieht, kann zum Verhinderungsgrund erklärt werden.
Der Wehrdienstparagraf ist primär als transmisogyne Schikane zu verstehen. Der praktische Nutzen der Regelung zum Dienst an der Waffe im SBGG ist für den Staat gering. Artikel 12a (2) des Grundgesetzes erlaubt es, jederzeit einen Wehrdienstverweigerungsantrag zu stellen. Das dürfte den praktischen Nutzen des Militärgeschlechts gering halten. Dementsprechend reagiert das Militärgeschlecht vor allem auf uninformierte Ängste und rechte Propaganda: trans Frauen seien Männer, die sich von ihrer Transition einen Vorteil versprächen. Das Militärgeschlecht ist eine der Formen, in der das Selbstbestimmungsgesetz diesem Narrativ einen rechtlichen Rahmen gibt. Nun ist das Militär traditionell eine Schule der Männlichkeit. Hier werden Menschen aktiv zu Geschlechterrollen diszipliniert. Das Militärgeschlecht erhält also die Möglichkeit aufrecht, insbesondere trans weibliche Personen in ihrer Geschlechtlichkeit aktiv zu disziplinieren.
Es ist gerade die Unterscheidung in »gute« und »schlechte Transition«, die Diskriminierung Vorschub leistet.
Das Regulierungsgesetz
Aber müssen wir nicht verhindern, dass Cis-Männer das Selbstbestimmungsgesetz in verschiedenster Hinsicht missbrauchen? Nein. Es ist gerade die Unterscheidung in »gute« und »schlechte Transition«, die überall Diskriminierung Vorschub leistet. Sowohl medizinische Gutachten als auch Ausschlüsse aus Privaträumen und »Bedenkzeiten« sowie Sperrfristen basieren auf dieser Unterscheidung. Überall, wo diese Unterscheidung getroffen wird, bedarf es Regularien, um die »Echten« von den »Unechten« zu trennen sowie Autoritäten, die entsprechende Prüfungen vornehmen.
So produziert jede dieser Regularien Möglichkeiten für diskriminierende und disziplinierende Ausschlüsse. Demgegenüber ist der Effekt gering. Die Antwort ist also: Wir sollten uns nicht für rechte Verschwörungsmythen einspannen lassen und dort, wo sie in Gesetze Eingang finden, entschieden widersprechen. Um angebliche Rekrutierungsprobleme zu lösen, geht die Bundesregierung mit Daumenschrauben gegen Minderheiten vor, anstatt die internen Probleme der Bundeswehr zu klären und die Beschränkung auf »Männer« im Wehrdienstparagrafen (Artikel 12a GG) zu überdenken. Unabhängig von der Kritik an Militarisierung und Bundeswehr scheitert das Gesetz sogar an den eigenen Ansprüchen: Wer mit Militärgeschlecht eingezogen wird, kann nach Artikel 12a GG verweigern.
Dieser Mangel an Pragmatismus zeigt den transmisogynen Charakter des Selbstbestimmungsgesetzes an. Militärgeschlecht und diese Art von Schikanen für Geflüchtete sind weltweit einzigartig. Sie sind klare Verschlechterungen gegenüber dem Transsexuellengesetz und die Folgen sind unabsehbar. Sollte es in Zukunft zu konservativen oder faschistischen Regierungen kommen, sind diese Regelungen als autoritäre Instrumente gegen marginalisierte Menschen brandgefährlich.
Privatisierung und Justizialisierung
Die zweite Kategorie, nach der sich die Maßnahmen des SBGG einteilen lassen, ist die der Privatisierung. Einige Teile des SBGG lagern politische Autorität an Privatpersonen aus und lassen es im Zweifel auf einen Konflikt ankommen. Früher oder später landen solche Konflikte vor Gericht. Auf diese Weise privatisiert das SBGG scheinbar die Geschlechtlichkeit, aber tatsächlich verrechtlicht es den politischen Prozess.
Ein Beispiel dafür ist der Paragraf 6.2, der sogenannte Hausrechtsparagraf. Der erste Absatz des Paragrafen 6 erklärt, dass der neue rechtliche Name und das neue rechtliche Geschlecht einer Person bei allen Handlungen zwischen Individuum und Staat verwendet werden müssen. Der zweite Absatz befasst sich dann mit der Frage, wie ein rechtliches Geschlecht in Bezug auf Privateigentum zu händeln sei. Vor Verabschiedung des Gesetzes wurde das vor allem anhand von Zugangsbeschränkungen diskutiert: Darf eine trans Frau in die Frauensauna? Niemand, so das SBGG, darf allein aufgrund eines Namens und eines Geschlechtseintrags Zugang zu einer Frauensauna (etc.) »verlangen« (SBGG, Teil B, zu Paragraf 6). Darüber hinaus ist es den Eigentümer*innen besonderer Räume freigestellt, über den Zugang zu diesen Räumen zu verfügen. Im Endeffekt entscheidet also das Hausrecht.
Hier wird Autorität vom Staat an Privatpersonen ausgelagert. Unter dem TSG waren Gutachten nötig, um im eigenen Geschlecht anerkannt zu werden. Diese Regelung unterwarf die geschlechtliche Zuordnung offizieller, zeitlich begrenzter, externer Begutachtungen. Unter dem SBGG aber hört die Begutachtung potenziell nie auf. Öffentliche Toiletten, Sportvereine und andere Orte können nun eine Begutachtung in Gang setzen. Und hier kann prinzipiell jede Person qualifikationsunabhängig als Gutachter*in fungieren. Kantiges Gesicht? Zu weiche Haut? Oberlippenbart? Letztlich ist die Eigentümerin des Ortes weisungsbefugt. Und wie kann ich sicherstellen, dass ich in die Sauna, in die öffentliche Toilette etc. gelassen werde? Ich muss passen, also den gesellschaftlichen Vorstellungen von Männlich- oder Weiblichkeit entsprechen. Diese Auslagerung an Privatinteressen kann zu einem erhöhten Anpassungsdruck an cis-Normen führen. Mangelnde Rechtssicherheit resultiert so in erhöhter cis-Normativität. Denn wo wir uns auf das Recht nicht verlassen können, da müssen wir (restriktive) soziale Normen zu unserem Vorteil nutzen.
Das SBGG verweist aber auch auf das allgemeine Antidiskriminierungsgesetz (»Gesetz zur Gleichstellung und sozialen Gleichbehandlung«). In dieser Hinsicht ist das SBGG also uneindeutig: Einerseits besagt es, dass Menschen aus privaten Räumen ausgeschlossen werden dürfen – beispielsweise wenn sich diejenigen, »die sich normalerweise dort aufhalten«, »bedroht« fühlen (SBGG, Teil B, zu Paragraf 6). Auf der anderen Seite hält das Gesetz an der allgemeinen Gleichheit aller Menschen fest. Das SBGG provoziert also Streitigkeiten zwischen zwei Privatinteressen, die beide rechtlich geschützt sind. Was aber ist die höherstehende rechtliche Norm – Antidiskriminierungsrecht oder Privateigentum? Die politische Instanz, die staatliche Legislative, zieht sich von der Beantwortung dieser Frage zurück. Sie überlässt die Angelegenheit lieber den Gerichten. Früher oder später wird es zum Streitfall kommen. Und dann wird ein Gericht entscheiden müssen, ob der Staat im Sinne der Ausgeschlossenen oder der Ausschließenden agiert.
Woher kommt dieser Rückzug hinter die Gerichte? Politik tendiert zunehmend dazu, ein Wohlfühlprodukt zu sein, um möglichst breite Zustimmung und kaum Gegenwind zu erzeugen. Daher lagern Politiker*innen unliebsame Entscheidungen an eine Instanz aus, die institutionell weniger von Konjunkturen der Wählergunst abhängig ist – nämlich die Gerichte. Diese Kommodifizierung der Politik privatisiert Konflikte (zum Beispiel von Zugänglichkeit zu Räumen), die dann rechtlich entschieden werden müssen. Kommodifizierung, Privatisierung und Justizialisierung bilden einen verhängnisvollen Zusammenhang.
Das Ausnahmegesetz
Dieser Zusammenhang erklärt auch den Ausnahmecharakter des Selbstbestimmungsgesetzes: Zwar regelt das Gesetz die Änderung von Namens- und Geschlechtseintrag durch einfache Erklärung. Aber der überwiegende Teil des Gesetzes befasst sich mit den Ausnahmen von dieser Erklärung. Dazu gehört die oben beschriebene Regelung bezüglich eines Spannungs- und Verteidigungsfalls. Diese Suspension ist eine Ausnahme vom allgemeinen Recht, den Namen und Geschlechtseintrag durch eine Erklärung zu ändern.
Eine weitere Ausnahme findet sich in der Mini-Reform des Abstammungsrechts im Selbstbestimmungsgesetz. Die Frage ist: Können trans Menschen nach Änderung des Geschlechtseintrags als Mutter/Vater gemäß dem neuen Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde eingetragen werden? Die Antwort ist: Es ist kompliziert. So wird beispielsweise gemeinhin der Mann, der mit der Mutter eines Kindes verheiratet ist, als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen. Ein passing trans Mann, der mit einer cis-Frau verheiratet ist, die ein Kind gebärt, hat also keine schlechten Chancen, als Vater eingetragen zu werden. Ein gebärender trans Mann kann aber nie als Vater eingetragen werden, eine trans Frau nie als Mutter. Beider Geschlecht wird, in Bezug auf den Nachwuchs, durch ihre bei Geburt vorhandenen Reproduktionsorgane bestimmt. Der Gesetzgeber schafft hier also ein Spermageschlecht und ein Gebärmuttergeschlecht. Inter* Menschen kommen nicht vor. Auch das sind Ausnahmen vom allgemeinen Recht, den Namen und Geschlechtseintrag durch Selbsterklärung zu ändern.
Das Gesetz wurde, dem Dienstleistungsgedanken entsprechend, offenbar gar nicht für trans, inter* und nicht-binäre Menschen geschrieben, sondern für Wähler*innen, sprich Politik-Konsument*innen. Und das heißt primär: Für Menschen, die sich ihrem Geschlecht zugehörig fühlen und nicht inter* sind, also für cis-endo Menschen und deren Ängste. Das SBGG ist ein Symptom seiner Zeit. Wir haben die entpolitisierende Privatisierung-zu-Verrechtlichung-Pipeline als generelle Tendenz in den letzten 20 oder 30 Jahren durchgehend beobachten können. Es handelt sich dabei weder um die Zerstörung der Politik noch um die Zerstörung der Demokratie. Die Instanzen der Regierung operieren im staatstheoretisch abgesicherten Rahmen. Es wird gewählt. Es werden sogar Betroffenenverbände und Aktivist*innen angehört. Es wird ihnen aber nicht zugehört. Stattdessen werden mit dem Kalkül des kommodifizierten Politikbetriebs die uninformierten Ängste von cis-endo-Wähler*innen zentriert, und zwar gegen Minderheiten. Privatisierung, Verrechtlichung, Entpolitisierung – wo die Demokratie solche Schatten wirft, da wächst die faschistische Bedrohung.
Juliana Franke ist Gründungsmitglied des Bündnisses »Selbstbestimmung Selbst Gemacht«, arbeitet als Logopädin mit Behandlungsfokus auf trans Stimmtherapie und macht auf ihrem Youtube-Kanal Unruly Juli seit 2019 Videos über Mechanismen von Beherrschung und Ausbeutung, die an Abweichung von geschlechtlichen Normen anknüpfen.
Luce deLire ist Philosophin und Performancekünstlerin. Ihre Monografie »Property Property Property – Our Political Categories« erscheint 2024 bei DividedPublishing. Mehr auf www.getaphilosopher.com
»Selbstbestimmung Selbst Gemacht« (SBSG) setzt sich mit kreativen Aktionen und Kampagnen für die Rechte von trans und nicht-binären Menschen ein. Die queer-politische Vernetzungskonferenz »Queerokratia« schuf 2024 außerdem eine alternative Ästhetik der Politischen Aushandlung und eine Plattform für TIN* Politik jenseits des TSG. www.queerokratia.de
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