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Aldi-Süd verliert vor Europäischem Gerichtshof
Wo Super-Preis-Angebot draufsteht, ist nicht immer Super-Angebot drin – damit soll nun nach einem EuGH-Urteil Schluss sein
Im Streit um irreführende Angebote hat der Discounter Aldi-Süd eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Wenn in Prospekten ein Rabatt angegeben werde, müsse dieser sich auf den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen, entschied der Europäische Gerichtshof (Az. C-330/23). So sollen Händler daran gehindert werden, Verbraucher irrezuführen, indem sie Preise erst erhöhen, dann wieder reduzieren »und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen«. Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie begrüßte das Urteil und erwartet deutlich mehr Transparenz für Verbraucher. Der Handel warnt vor negativen Folgen für Kunden und Händler. Aldi äußerte sich nicht.
Im konkreten Fall wurde mit dem Slogan »Deutschlands bester Preis« für Bananen und Ananas geworben. Bei Ananas war laut EuGH die Rede von einem »Preis-Highlight« von 1,49 Euro pro Stück. Daneben durchgestrichen stand 1,69 Euro. Kleingedruckt war zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag – und damit unter dem »Preis-Highlight«. Bei Bananen wurde neben dem Preis von 1,29 Euro pro Kilo ein Rabatt von 23 Prozent und ein durchgestrichener Preis von 1,69 Euro angegeben. Kleingedruckt gab der Discounter auch hier den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage an – der lag ebenfalls bei 1,29 Euro.
Seit knapp zwei Jahren müssen Händler bei jeder Preisermäßigung als Referenz den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. Laut Verbraucherzentrale sollten sich Rabatte aber auf den günstigsten Preis beziehen – und nicht auf den Preis unmittelbar vor Angebotsbeginn. Es reiche nicht, so wie Aldi-Süd den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage nur anzugeben, den Rabatt darauf aber nicht zu beziehen. »Mit diesem Trick täuschte Aldi eine ernsthafte Preisreduzierung vor«, kritisierte Cornelia Tausch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
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Dem folgten die Richter in Luxemburg weitestgehend. Nun muss das Gericht in Düsseldorf über den konkreten Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH beachten.
Aus Sicht des Handelsverbandes Deutschland (HDE) hat die Entscheidung des EuGH negative Folgen für Kunden und Händler. Die Möglichkeiten in Geschäften mit Sonderangeboten zu werben, würden »unverhältnismäßig eingeschränkt«, sagte HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik, Peter Schröder. »Im Ergebnis wird es weniger Preisreduzierungen geben. Schnäppchenjäger haben künftig schlechtere Chancen, die Haushaltskasse durch den gezielten Griff nach Sonderangeboten zu entlasten.« Das durchschnittliche Preisniveau werde sich für alle Kunden erhöhen. dpa/nd
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