Kein Vorrang für leibliche Elternschaft

Karlsruhe betont Rechte Homosexueller

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Karlsruhe (AFP/ND). Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht von Homosexuellen bekräftigt, ein Kind des Partners zu adoptieren. Die leibliche Elternschaft nehme keine Vorrangstellung gegenüber der rechtlichen und sozial-familiären Elternschaft ein, heißt es in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Das Amtsgericht Schweinfurt hatte die Adoption eines Kindes durch die Lebenspartnerin der Mutter verhindern wollen, obwohl der leibliche Vater in die Adoption eingewilligt hatte. Es begründete die Verweigerung damit, dass das Gesetz zu eingetragenen Lebenspartnerschaften seiner Ansicht nach verfassungswidrig sei, weil es den Lebenspartner dem leiblichen Elternteil des Kindes gleichstelle. Die Verfassungshüter wiesen dies zurück, da ansonsten auch in einer herkömmlichen Ehe ein Ehepartner das Kind des anderen nicht adoptieren dürfe. Das Gericht betonte überdies, dass das Recht von Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder nicht allein durch die Abstammung vermittelt wird, sondern auch aufgrund einer »sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft«.

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