Rentenprivileg: Neue Regelung zum Versorgungsausgleich nach Scheidung
Familie
Wer einmal verheiratet war und in Rente geht, hat Anspruch auf einen Ausgleich der in der Ehe eingezahlten Renten- und Versorgungsbeiträge. In einer Ehe kümmert sich zumeist ein Ehepartner um den Haushalt und die Kindererziehung. Da er in dieser Zeit gar nicht oder nicht voll berufstätig ist, zahlt er auch keine oder geringere Renten- und Altersvorsorgebeiträge ein. Diese Ausfallzeiten mindern entscheidend die Höhe der späteren Rentenversorgung.
Damit keine Ungerechtigkeiten entstehen, hat der Gesetzgeber einen Versorgungsausgleich eingeführt, mit dem solche Ausfallzeiten mit den Beiträgen des berufstätigen Ehepartners ausgeglichen werden. Die in der Ehe erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche werden zur Hälfte geteilt.
So hat z. B. eine Ehefrau eine Rente von 500 Euro in der Ehezeit erwirtschaftet. Ihr Mann konnte Rentenansprüche von 1500 Euro und eine betriebliche Altersvorsorge von monatlich 300 Euro ansammeln. Beide erhalten nach dem gesetzlichen Versorgungsausgleich eine Rente von 1150 Euro.
Ein solcher Versorgungsausgleich wird aber nur noch durchgeführt, wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat. Es sei denn, ein Ehepartner stellt einen Antrag auf Ausgleich beim Familiengericht. Dieses entscheidet dann nach Billigkeitsgründen, ob dem Antrag stattgegeben werden kann.
Wird eine Ehe erst im Rentenalter geschieden, fand bisher der geldliche Ausgleich erst statt, wenn der geschiedene Ehegatte ebenfalls in Rente gegangen ist. Dieses so genannte »Rentner- und Pensionistenprivileg« wird ab September 2009 abgeschafft. Wurde die Scheidung jedoch vor September 2009 eingereicht, muss derjenige, aus dessen Rente der Ausgleich finanziert wird, für eine Übergangszeit erst zahlen, wenn sein Ex-Ehepartner in Rente geht.
Liegen Härtegründe vor wie Tod des Ehegatten oder bei Unterhaltszahlungen für den Ehepartner, findet kein Ausgleich statt oder der Ausgleich wird um die Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen gekürzt. Vor der Reform war die Höhe des zu zahlenden Unterhalts irrelevant, ab 1. September 2009 wird lediglich die tatsächliche Höhe des gezahlten Unterhaltes auf die Ausgleichspflicht angerechnet.
Wer sicher gehen will, dass er auch im Alter gut versorgt ist, sollte bereits während der Ehe mit seinem Partner über einen Ausgleich der Renten/Versorgungsanwartschaften sprechen, empfiehlt die Notarkammer. Solche Vereinbarungen sollten schriftlich in einem Ehevertrag festgehalten werden, dann kommt es im Scheidungsfall nicht zu Konflikten. Der ehevertraglich gefundene Ausgleich zwischen den Ehegatten muss jedoch den Kriterien der Billigkeit und der Gerechtigkeit entsprechen, sonst ist der Ehevertrag ungültig.
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