Was ist eine Laubrente?
Nachbarrecht 1
Der nahende Herbst ist die Zeit des Laubfalls – für Gartenbesitzer oftmals eine entnervende Zeit. Unmengen von Laub sind im eigenen Garten oder vor dem eigenen Grundstück zu beseitigen. Was aber, wenn auch noch vom Nachbargrundstück reichlich Laub oder überreifes Obst über den Zaum fällt. Wer hat das zu beseitigen?
Grundsätzlich verantwortlich für die Laubbeseitigung ist derjenige, auf dessen Grundstück das Laub liegt. Nach deutschem Recht ist es Grundstückseigentümern zuzumuten, auch Laub, das von fremden Bäumen auf ihr Grundstück weht, zu dulden und zu entfernen. Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Laubfalls besteht grundsätzlich nicht. Denn Laubfall ist in Siedlungsgebieten eine Natureinwirkung, eine ortsübliche Immission, die in der Regel entschädigungslos zu dulden sind.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn deutlich mehr Laub als üblich oder Unmengen von Fallobst über den Zaun fällt und sich eine wesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks ergibt. In einem solchen Fall hat der Eigentümer des den Laubfall verursachenden Grundstücks dem Betroffenen einen jährlichen Geldbetrag, die sogenannte Laubrente, zu zahlen. Voraussetzung für diese Zahlung ist, dass tatsächlich ein weit über dem Üblichen liegender Reinigungsaufwand vorliegt. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich nach dem Betrag, der sich für ebendiesen erhöhten Reinigungsaufwand ergibt. D. h., von den entstehenden Reinigungskosten ist der Betrag abzuziehen, der auch bei einer unwesentlichen Beeinträchtigung angefallen wäre.
Hat beispielsweise der Nachbar einen alten Baum, der entgegen den geltenden Abstandsregeln zu nahe am Zaun gepflanzt ist, kann ein Zahlungsanspruch bestehen (BGH-Urteil, Az. V ZR 102/03). Auch wenn wegen Baumschutzvorschriften die Bäume nicht gefällt oder überhängende Äste nicht zurückgeschnitten werden dürfen und also zu dulden sind, kann ein Anspruch auf eine Laubrente bestehen (BGH-Urteil, Az. V ZR 83/04).
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