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Bundesarbeitsgericht: Kein Lohn für Handwerksmeister als Feigenblatt

Urteil

  • Lesedauer: 2 Min.

Der Stuckateurmeister war bereits in Rente, als ihn ein Stuckateurhandwerksbetrieb anheuerte. Der Geschäftsführer der GmbH hatte keinen Meisterbrief und suchte nach einer Möglichkeit, den Betrieb dennoch in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Meister und Geschäftsführer schlossen einen Arbeitsvertrag, nach dem der Meister als Betriebsleiter gegen 6000 DM brutto 39 Stunden die Woche arbeiten sollte.

Der Vertrag diente allerdings nur dazu, der Handwerkskammer etwas vorzugaukeln – der Senior arbeitete nie wirklich im Betrieb mit. Drei Jahre lang erhielt er als Gegenleistung 1000 DM, später nur noch sporadisch kleinere Beträge. Schließlich klagte er auf Zahlung rückständigen Lohns von über 20 000 Euro: Der Arbeitsvertrag sei wirksam, weil er dem Betrieb mit Rat und Tat zur Seite gestanden habe und gegenüber der Handwerkskammer als Betriebsleiter aufgetreten sei.

Genau deswegen sei der Arbeitsvertrag nichtig, urteilte dagegen das Bundesarbeitsgericht. Denn der Vertrag habe nur dazu gedient, die Vorschriften der Handwerksordnung zu umgehen. So etwas nenne man unter Juristen ein »nichtiges Scheingeschäft«. Der Eintrag in die Handwerksrolle setze eine bestandene Meisterprüfung voraus, das sichere den hohen Leistungsstand der Handwerkerschaft.

Dieser Zweck werde unterlaufen, wenn ein als Betriebsleiter angestellter Meister tatsächlich nicht den Betrieb führe, sondern nur pro forma seinen Titel zur Verfügung stelle. Ein Betriebsleiter müsse dafür sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten nach fachlichem Standard ausgeführt werden. Dazu müsse er den Betriebsablauf bestimmen und gegenüber den Beschäftigten weisungsbefugt sein. Das sei im konkreten Fall niemals beabsichtigt gewesen.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. März 2009 - 5 AZR 355/08

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