Sozialhilfe: Wer muss für die Beerdigungskosten aufkommen?
Urteil
Der Ehemann der Sozialhilfeempfängerin war 2007 gestorben. Für die Beerdigung gab die Witwe 1.394 Euro aus, für die sie anschließend vom Sozialhilfeträger Ersatz verlangte. Der lehnte die Kostenübernahme ab und erklärte, die Witwe müsse sich an die 80-jährige Schwiegermutter halten.
Von seiner Mutter hätte der 58-jährige erwerbsunfähige Mann Unterhalt verlangen können. Und wenn die Witwe die Beerdigung nicht finanzieren könne, müsse die Mutter auch dafür aufkommen.
Doch die Schwiegermutter hatte es längst abgelehnt, die Kosten zu übernehmen.
Deshalb zog die Witwe vor Gericht und verklagte den Sozialhilfeträger. Das zog sich, wie allgemein üblich, in die Länge – bis hin zum obersten deutschen Sozialgericht.
Das Bundessozialgericht gab der Frau schließlich Recht und verurteilte die Behörde dazu, die Beerdigungskosten zu ersetzen. Die Frau sei hilfebedürftig und könne nicht auf eine fiktive Hilfe von der zahlungsunwilligen Schwiegermutter verwiesen werden.
Für die Hilfeempfängerin sei es unzumutbar, gegen die Schwiegermutter einen langwierigen Prozess mit unsicherem Ausgang zu führen. Dass die Seniorin trotz des Alters ihres Sohnes unterhaltspflichtig gewesen sein sollte, sei nach den Umständen des Falles eher unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage müsse – jedenfalls bei andauernder Hilfebedürftigkeit der Witwe – der Sozialhilfeträger die Beerdigung finanzieren.
Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R
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