Unfallversicherung: Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten geltend zu machen
Urteil
Am 11. März 2005 war ein Münchner auf Glatteis ausgerutscht und hatte sich den linken Knöchel gebrochen. Der privat gegen Unfälle versicherte Mann schickte der Versicherung einige Tage später eine schriftliche Unfallanzeige. Darin verneinte der behandelnde Arzt allerdings die Frage nach bleibenden Schäden. Das stellte sich leider als zu optimistische Einschätzung heraus: Er musste den Patienten immer wieder behandeln.
Im März 2006 diagnostizierte eine Spezialklinik eine teilweise Invalidität. Erst eineinhalb Jahre später, Ende August 2007, legte der Münchner das Klinikgutachten der Versicherungsgesellschaft vor und verlangte Versicherungsleistungen wegen Invalidität (3272 Euro). Da komme er viel zu spät, erklärte das Unternehmen. So sah es auch das Amtsgericht München und wies die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers ab.
Nach den Versicherungsbedingungen müssten Versicherungsnehmer im Fall einer unfallbedingten Invalidität ihre Ansprüche innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall geltend machen. Diese Regelung benachteilige die Versicherungsnehmer nicht unangemessen und sei sachlich begründet: Die Versicherer sollten nicht für Spätfolgen haften, die häufig nur schwer aufzuklären seien.
Mit der Unfallanzeige kurz nach dem Unfall habe der Münchner keine Ansprüche wegen Invalidität geltend gemacht, im Gegenteil: Darin habe sein Arzt ja gerade angegeben, mit einer dauerhaften Beeinträchtigung durch den Sturz sei nicht zu rechnen. Invaliditätsleistungen habe der Versicherungsnehmer also erst 2007 verlangt, als er dem Versicherer das Rentengutachten der Spezialklinik vorlegte. Da die Klinik aber die Spätfolgen schon im März 2006 festgestellt habe, habe das Schreiben vom August 2007 die Invalidität viel zu spät angezeigt.
Urteil des Amtsgerichts München vom 19. November 2008 - 163 C 22609/08
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