Notarkammer Berlin: Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, wem das Vermögen zufällt
Testament
Wem das Vermögen eines Verstorbenen zufällt, bestimmt die gesetzliche Erbfolge, wenn der Verstorbene weder Testament noch Erbvertrag aufgesetzt hat.
Verstirbt ein Ehepartner, wird dieser nicht nur vom überlebenden Ehegatten beerbt. Dieser bildet vielmehr – je nach Lebenssituation – mit den Kindern des Verstorbenen oder dessen Eltern oder Geschwistern eine Erbengemeinschaft. Ohne die Zustimmung der Miterben kann der überlebende Ehegatte nicht über das ererbte Vermögen verfügen. Besonders hart trifft dies den Überlebenden, wenn das Familienheim im beiderseitigen Miteigentum stand oder sonstige gemeinsame Vermögenswerte bestehen. Noch härter trifft es Paare ohne Trauschein. Für sie bestehen keinerlei gegenseitige Erbansprüche. Im Todesfall erben zuerst die Verwandten.
Wer die Erbfolge nicht dem Gesetzgeber überlassen will, sollte ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen. Der Notar hilft dabei die vielen Fallstricke im Erbrecht zu umgehen. Er unterstützt bei der optimalen Gestaltung der Erbfolge und sorgt für die juristisch exakte Formulierung des Testaments, so dass der »letzte Wille« auch nach dem Tod klar und eindeutig umgesetzt werden kann und Streitigkeiten nach der Testamentseröffnung vermieden werden. Der Notar ist ferner verpflichtet, das Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. So wird sichergestellt, dass es nach dem Tode des Erblassers auch gefunden wird.
Wer sich von einem Notar beraten lassen möchte, findet diese im Internet unter www.deutsche-notar auskunft.de
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