Die doppelte Verfassungswidrigkeit
Heute entscheidet Karlsruhe, ob die Höhe der Hartz-IV-Regelsätze für Kinder grundgesetzkonform ist
Darauf hatten Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II und ihre Angehörigen, Sozialinitiativen und engagierte Sozialpolitiker sowie Fachjuristen lange warten müssen: Am 20. Oktober vergangenen Jahres befasste sich endlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage, ob die Höhe der Hartz-IV-Sätze für ein menschenwürdiges Leben ausreicht. Der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier verhandelte über eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichtes und zwei Vorlagen des Bundessozialgerichtes, um die Frage zu beantworten, ob die Höhe der Regelleistungen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Kindern verfassungsgemäß ist.
Drei Familien aus Nordrhein-Westfalen, Hessen und Bayern hatten sich durch die zuständigen Instanzen geklagt. Schnell wurde in der mündlichen Verhandlung jedoch klar, dass es nicht allein, wie von Seiten der schwarz-gelben Koalition bis heute behauptet, um die den Kindern zustehenden niedrigen Beträge ging. Das höchste deutsche Gericht machte stattdessen von Beginn an deutlich, dass das staatlich gewährleistete Existenzminimum ein Leben in Würde und soziokultureller Teilhabe ermöglichen müsse. Die reine »physische Existenzsicherung«, wie sie Professor Stefan Rixen, Prozessbevollmächtigter der Bundesregierung, forderte, reiche keinesfalls aus. Die obersten Verfassungshüter brachten die 28-köpfige Regierungsdelegation ein ums andere Mal in höchste Erklärungsnot. Selbst Experten zeigten sich überrascht, wie wenig es der Bundesregierung gelang, die Regelsätze für Kinder und auch Erwachsene zu rechtfertigen.
Stein des Anstoßes war vor allem das Zustandekommen des sogenannten Eckregelsatzes für Erwachsene. Dieser belief sich auf 345 Euro bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2005 und liegt heute bei 359 Euro. Den Betrag ermittelte die Ministerialbürokratie der rot-grünen Bundesregierung auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichproben (EVS) des Statistischen Bundesamtes. Als Maßstab wurden die Ausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung und andere Grundbedürfnisse der untersten 20 Prozent der deutschen Haushalte angenommen. Von diesem Betrag wurde dann ein gewisser Prozentsatz abgezogen, nämlich der Teil, den diese Haushalte, der damaligen rot-grünen Bundesregierung zufolge, monatlich für Pelzmäntel und Maßkleidung ausgeben. Heraus kam dann ein Betrag in Höhe von genau 345 Euro. Interessanterweise exakt die Summe, die bereits Monate zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden war. Nach Aussage von Prozessbeobachtern konnte die Bundesregierung diesen Vorgang nicht erklären. Welchen Wert die damalige Regierung der Bedarfsberechnung für den schwächsten Teil der Bevölkerung beimaß, wird auch daran deutlich, dass eine Ministerialrätin erklärte, sie habe auch ihre Kollegen gefragt, wie viel diese denn so brauchten.
Offensichtlich ist, die Beamten gingen damals nach einer Methode vor, die Unternehmen in kapitalistischen Gesellschaftsordnungen gern anwenden und die »Top Down« genannt wird: Dabei wird ein gewünschtes Ergebnis vorgegeben und anschließend die Parameter so lange manipuliert, bis die Rechnung stimmt. In der Hartz-IV-Praxis führte das dazu, dass Säuglinge einen bestimmten Betrag für Tabak, Alkohol und Kneipenbesuche erhalten, aber keinen Cent für Windeln. Jugendliche im Alter von 14 oder 15 Jahren sollen demnach grundsätzlich einen geringeren Kalorienverbrauch haben als ihre Eltern. Durch die chronische Unterfinanzierung und das gezielte »Kurzhalten« sollen die Hartz-IV-Bezieher in den Niedriglohnsektor getrieben werden.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007 bereits einen wichtigen Teil der Hartz-Reformen, die Mischverwaltung von Arbeitsagenturen und Kommunen in den sogenannten ARGEN, für verfassungswidrig erklärt hat, könnte heute der zweite große Schlag folgen. In der Verhandlung im Oktober 2009 äußerte sich der Erste Senat dahingehend, dass er den Erfindungsgeist in Bezug auf die Höhe der Regelsätze für Kinder und Erwachsene ebenfalls als einen gravierenden Verfassungsverstoß bloßlegen wolle. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht noch nie in seiner 60-jährigen Geschichte in seinen Entscheidungen die Höhe von Sozialleistungen vorgegeben. Daran wird auch das heutige Urteil, so viel an Spekulation sei erlaubt, nichts ändern. Aber die Verfassungshüter werden darauf insistieren, dass die Berechnung von menschenwürdigen und soziokulturelle Teilhabe ermöglichenden Regelsätzen – und zwar für Kinder und Erwachsene – rechtsstaatlichen Kriterien standhalten muss.
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