Ums eigene Werk betrogen
Hermann-Henselmann-Kolloquium über die schwache Stellung der Architekten als Urheber baukünstlerischer Werke
Jüngere Künstler unserer Tage können mit dem alten Geniebegriff des allein schaffenden Künstlers nicht mehr viel anfangen. Jedenfalls dann nicht, wenn es um ihre Praxis des Wahrnehmens, Verarbeitens, Kommunizierens und Verfeinerns geht. Immer dann jedoch, wenn sie in den Markt eintreten und dort ihr Werk anbieten, sind sie bestrebt, als dessen unverwechselbare Urheber zu gelten, selbst wenn diese Verengung ihrem Produktionsprozess widerspricht. Wenn Architekten, die baukünstlerischen Vettern der Maler und Bildhauer, um ihren Status als Urheber diskutieren, so hat dies ebenfalls sehr viel mit der Positionierung auf einem immer schwieriger werdenden Markt zu tun. Dieser Zusammenhang wurde bei dem 5. Hermann-Henselmann-Kolloquium der gleichnamigen Stiftung Ende vergangener Woche sehr deutlich.
Die rechtliche Situation der Architekten als Urheber ist relativ eindeutig geklärt. Bis 70 Jahre nach dem Tode des Architekten sind sein Bauwerk, aber auch seine Zeichnungen und Entwürfe urheberrechtlich geschützt. Sie dürfen von anderen ohne seine Zustimmung – oder die der Erben – nicht verwendet, modifiziert oder kopiert werden. Artur-Axel Wandtke, Professor für bürgerliches Recht, gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Humboldt-Universität, wies bei einem Vergleich der alten DDR-Regelungen und dem bundesdeutschen Recht daraufhin, dass sich in diesem Falle die Situation durch die Wende sogar verbessert hat. In der DDR galt der Urheberrechtsschutz nur bis 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Zeichnungen und Entwürfe unterlagen einem anderen Status und waren nur zehn Jahre geschützt. Wandtke machte deutlich, dass nach traditioneller deutscher Rechtsprechung der Schutz des baukünstlerischen Werkes sogar höher eingeschätzt wird als das Recht des Eigentümers auf eine Veränderung der eigenen vier Wände. »Bereits das Reichsgericht hat entschieden, dass die Veränderung eines Treppenhauses, das mit barbusigen Sirenen ausgestattet war, eine direkte Entstellung des künstlerischen Werks sei und als eine solche zu sanktionieren ist«, sagte Wandtke. Architekten haben also theoretisch ausgezeichnete Karten, ihr Werk zu schützen. Ihr Rechtsstatus ist sogar dem hierzulande als sakrosankt geltenden Eigentumsrecht überlegen. In der Praxis zeichnet sich aber ein anderes Bild ab. »Architekten sind froh, wenn sie überhaupt Aufträge erhalten. Der Schutz ihres Werks genießt für sie daher nur eine untergeordnete Bedeutung«, meint Wandtke.
Der juristische Berater des renommierten Architekturbüros Gerkan Marg und Partner (gmp), Alexander Baden, lenkte den Blick auf eine Dynamik, die das Urheberrecht der Architekten aktuell aushöhlt. »Der Nutzungszyklus von Bauten, insbesondere von Kaufhäusern, nimmt rapide ab«, erklärte er. 20 Jahre nach ihrem Bau stehen einige der von gmp erbauten großen Shoppingmalls vor einer totalen Veränderung. Sowohl der äußere Baukörper als auch die
innere Struktur werden erheblich verändert. Weil die »Umbauten so einschneidend sind, dass gewissermaßen ein neues Werk entsteht, hat Baden seinem Klienten in einigen Fällen von einem Klageweg abgeraten. Wenn nichts mehr oder nur wenig vom Original da ist, kann auch nichts mehr geschützt werden, ist Badens Position.
Wandtke plädierte hingegen dafür, in die anstehende Urheberrechtsnovelle auch ein Vernichtungsverbot aufzunehmen. Dies würde eine rasante und der Grundidee des Architekten zuwiderlaufende Veränderung zumindest schwerer machen. Ob so ein Vernichtungsverbot aber immer im Interesse der Zunft ist, darf allerdings bezweifelt werden. Pikanterweise geriet bei dem Kolloquium das Büro gmp, deren Bauten gerade noch von Shoppingmall-Investoren in ein Nichts aufgelöst worden waren, im Falle des Dresdner Kulturpalastes schnurstracks in die Position der Profiteure von der schlechten Stellung ihrer Kollegen. Von gmp stammt der Entwurf, der das Innere des von Wolfgang Hänsch errichteten Kulturpalastes so verändert, dass die ursprüngliche Nutzung außer Kraft gesetzt wird. Unter Marktbedingungen ist ein Architekt offenbar der Schakal des anderen, Urheberrecht hin, Urheberrecht her.
Den Einfluss der Politik auf die – mangelhafte – Anwendung der Urheberrechtsgesetzgebung beschrieb Wandtke an einzelnen Fällen wie dem ideologisch so durchsichtigen Totalbriss des Lenin-Denkmals in Berlin. Es zeigte sich auch in diesem Fall: Ein Recht ist immer nur so stark, wie es die jeweils Mächtigen zulassen.
Das vom ehemaligen Kultursenator Thomas Flierl und dem Architekten Wolf R. Eisentraut organisierte Kolloquium, das sich die Verteidigung von Architektur und insbesondere der architektonischen Spielart der Ostmoderne auf die Fahnen geschrieben hat, wurde daher von einer eher ernüchternden Grundstimmung geprägt. Die Urheberrechte des Architekten verdampfen in der Hitze der Marktbedingungen.
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