Ärger mit der Rentenkasse – wer zahlt den Anwalt?

Deutsche Rentenversicherung

  • Lesedauer: 3 Min.

Erst kam der Schock, dann der Zorn: Ein Rentner blickte perplex auf sein leeres Konto bei seiner Hausbank und musste sich dann von einem Mitarbeiter erklären lassen, er sei ja längst gestorben. Dabei hatte sich die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg einfach vertan. Sie hatte 2008 irrtümlich vier Monate lang der Witwe eines Namensvetters des Ravensburger Seniors, der auch noch am gleichen Tag geboren und tatsächlich tot war, die Altersbezüge überwiesen.

Der 70-jährige quicklebendige Mann reklamierte den Fehler umgehend bei der Versicherung und ließ sich sicherheitshalber von einer Juristin beraten. Doch auf dem Anwaltshonorar von 809,20 Euro bleibt er nun sitzen, wie das Konstanzer Sozialgericht entschied. Richter Maximilian Kramm sah für eine Kostenerstattung keine Rechtsgrundlage. Das Honorar sei außerdem überhöht. Damit muss die Versicherung die Anwaltsrechnung nicht bezahlen.

Die Versicherung hatte dem Rentner damals eine Prüfung seines außergewöhnlichen Falls zugesagt, ihn dann aber einfach nach Hause geschickt. Deshalb fühlte er sich nicht sonderlich ernst genommen und fürchtete als vermeintlich Toter um den Verlust jeglicher bürgerlicher Rechte, wie seine Anwältin Gabriele Falch-Münnichshofer erklärte. »Er hatte keinerlei Vertrauen in die Behörde.« Ihr Mandant habe keinen anderen Ausweg gesehen, als sich einen Rechtsbeistand zu holen, betonte die Anwältin. Denn so ein Irrtum könne ja weitreichende Folgen haben. Beispielsweise sei in der Zeit ja auch keine Krankenversicherung bezahlt worden. Der Kläger selbst war nicht zur Verhandlung erschienen.

Die Rentenversicherung sah den Fall ganz anders.

Bereits am Tag nach der Reklamation habe sich ein Mitarbeiter bei dem Mann entschuldigt und angekündigt, dass die Rente wieder gezahlt werde. »Wir beschönigen nichts, wir haben Fehler gemacht, aber er hatte die Zusage, das alles in Ordnung kommt«, sagte Versicherungsanwalt Dieter Meschenmoser. Die Einschaltung der Anwältin sei völlig unnötig gewesen, weshalb die Versicherung diese Kosten nicht zahlen wolle. Schließlich seien die Rentenzahlungen an den Ravensburger wieder aufgenommen worden. Aber als »Kompensation für die menschliche Unbill« habe die Versicherung dem Rentner kürzlich nun 300 Euro geschickt.

Dieser Betrag war für die Anwältin kein Grund, die Klage des Rentners zurückzuziehen. Erbost zeigte sich Falch-Münnichshofer über die Tatsache, dass die Witwe des tatsächlich gestorbenen Namensvetters die Rente behalten darf, die ihr aus Versehen geschickt wurde. »Die Versicherung macht Rentengeschenke und mein Mandant bleibt auf den Kosten sitzen«, kritisierte sie.

Nach dem Konstanzer Urteil ist eine Berufung zum Landessozialgericht nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger aber Beschwerde einlegen. Ob der 70-Jährige weiterkämpft, ließ seine Anwältin offen. (Aktenzeichen: S 8 R 1780/09)

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