Mieter nicht

Versammlung

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Der Gesetzgeber legt einen strengen Maßstab an die Einberufung und den Ablauf von Eigentümerversammlungen. Denn häufig werden bei solchen Treffen Beschlüsse gefasst, die weit reichende finanzielle Konsequenzen haben. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, z. B. dem Verwalter, darf daher kein Dritter an Eigentümerversammlungen teilnehmen. Nach LBS-Information gilt das auch für Mieter – zumindest in größeren Wohnanlagen.

Eine Mehrheit von Eigentümern in einer Wohnanlage meinte, es sei von Vorteil, wenn künftig auch Mieter an den Versammlungen teilnehmen und ihre Anliegen verbringen könnten.

Der mit dem Fall betraute Amtsrichter erklärte den Beschluss für ungültig. Die Gemeinschaft bestehe aus 53 Einheiten. Das bedeute, dass Versammlungen ohnehin nur unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden können. Wenn zusätzlich viele Mieter teilnehmen sollen, werde eine Eigentümerversammlung in einer unzumutbaren Weise unübersichtlich.

Amtsgericht Bochum, Az. 94 C 26/08

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