Antenne
Wohnanlage
Die Bewohner einer Eigentumswohnung kamen ursprünglich aus Polen und hatten die deutsche Staatsbürgerschaft erworben. An der Fassade der Wohnanlage brachten sie eine Satellitenantenne an, um polnische Fernsehsender empfangen zu können. Das passte der Eigentümergemeinschaft nicht. Sie forderte, die Parabolantenne müsse entfernt werden. Ihre Klage gegen die Wohnungseigentümerin führte nur zu einem Teilerfolg.
Denn der Bundesgerichtshof betonte, die Wohnungseigentümerin müsse sich mit den polnischen Sendern im Kabelfernsehen nicht zufrieden geben. Dass die Frau und ihr Mann mittlerweile eingebürgert seien, ändere nichts an ihrem Informationsbedürfnis. Ihnen stehe das Recht zu, sich mit Hilfe von Sendern ihres Heimatstaats zu informieren. Dass sie die Staatsangehörigkeit gewechselt hätten, schränke nicht ihr Grundrecht auf Informationsfreiheit ein.
Allerdings bedeute dieses Recht nicht, dass sie frei wählen dürften, an welcher Stelle des Gebäudes sie ihre »Schüssel« installierten. In diesem Punkt sei das Interesse der Eigentümergemeinschaft am einheitlichen Erscheinungsbild der Fassade zu berücksichtigen. Sie dürfe den Standort für die Satellitenantenne bestimmen, der aber zwei Bedingungen erfüllen müsse:
Er müsse sich für den Empfang der gewünschten Sender eignen und dürfe nicht zu überhöhten Montagekosten führen.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2009, Az. V ZR 10/09
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