Keine politischen Äußerungen?

Betriebsrat

  • Lesedauer: 1 Min.

Laut Betriebsverfassungsgesetz dürfen sich Betriebsräte im Betrieb nicht parteipolitisch engagieren.

Einen Verstoß gegen diesen Grundsatz glaubte der Arbeitgeber zu erkennen, als er im Jahr 2003 während des Irak-Krieges am Schwarzen Brett einen Aufruf entdeckte: »Nein zum Krieg«. Die Protestnote hatte einer der Betriebsräte aufgehängt.

2007 rief der gleiche Betriebsrat Mitarbeiter des Betriebs auf, sich an einem Volksentscheid in Hamburg zu beteiligen. Auch das passte dem Arbeitgeber nicht: Er beantragte beim Arbeitsgericht, dem Betriebsrat politische Äußerungen zu untersagen.

So ein Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen, stellte das Bundesarbeitsgericht klar (7 ABR 95/08). Das Gebot für Betriebsräte, im Betrieb parteipolitisch neutral zu agieren, schließe nicht jede allgemeinpolitische Meinungsäußerung aus.

Der Betriebsrat dürfe sehr wohl Mitarbeiter zur Teilnahme an politischen Wahlen oder Abstimmungen auffordern: Das stelle keine parteipolitische Betätigung dar.

Bei groben Verstößen des Betriebsrats habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen. Er könne aber nicht von einem Betriebsrat verlangen, bestimmte politische Meinungsäußerungen zu unterlassen.

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