Fluglotse muss regelmäßig zur Kur

Bundesfinanzhof

  • Lesedauer: 1 Min.
Im Arbeitsvertrag eines Fluglotsen stand, dass er sich in regelmäßigen Abständen einer so genannten »Regenerierungskur« unterziehen müsse. Wie sind die Kosten finanzpolitisch zu bewerten?

2006 war es mal wieder so weit. Der Mann verbrachte eine vierwöchige Kur in einem Hotel am Timmendorfer Strand.

Die Kurkosten übernahm wie immer die Arbeitgeberin, eine Flughafengesellschaft. Sind diese Kosten nun Bestandteil des Lohns?

Bei der Einkommensteuererklärung für 2006 erfassten die Finanzbeamten diese Kosten als zusätzlichen Arbeitslohn, für den der Fluglotse Lohnsteuer entrichten sollte. Dagegen legte der Fluglotse Beschwerde ein.

Der Kuraufenthalt finde ausschließlich auf Verlangen und im Interesse der Arbeitgeberin statt. Deshalb müsse er für die Kurkosten keine Steuern zahlen.

Das sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.

Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber stelle grundsätzlich Arbeitslohn dar. Auch eine Aufteilung der Kosten in Arbeitslohn und einen Teil, der – als Zuwendung im Interesse des Betriebs – nicht zu versteuern wäre, komme nicht in Betracht. Eine Kur könne nur einheitlich beurteilt und nicht in »betriebs-funktionale Bestandteile« und Elemente zum Vorteil des Arbeitnehmers unterteilt werden.

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2010 - VI R 7/08

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