Wenn der Baum aufs Nachbarhaus fällt
Schadenersatz
Die Schadensersatzpflicht des Grundstückseigentümers mit dem Baum könnte sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergeben. Danach ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, diesen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Rechtspflicht, die in diesem Fall verletzt wäre, wäre die Verkehrssicherungspflicht. Die Verletzung muss aber schuldhaft, also vorsätzlich oder wenigstens fahrlässig erfolgt sein.
Verschulden liegt nicht vor, wenn der Eigentümer des Grundstücks im Rahmen des Möglichen dafür sorgt, dass von den darauf stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, sondern der Baumbestand so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwirtschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf und insbesondere gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2003, V ZR 319/02). Das bedeutet, dass der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, gefährdende Bäume in angemessenen Umständen auf Krankheitsbefall zu untersuchen. Wenn dabei Anzeichen erkannt werden, die auf eine besondere Gefahr hinweisen, ist eine genauere Untersuchung vorzunehmen (BGH vom 2. Juli 2004, Az. V ZR 33/04).
Wie oft Kontrollen stattfinden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, z. B. von Alter und Standort des Baumes. Im Bezug auf Laubbäume ist die Auffassung vertreten worden, dass diese Sichtprüfung zwei Mal im Jahr, in belaubtem und in unbelaubtem Zustand, zu erfolgen hat (Landgericht Detmold, Urteil vom 30. Juni 2008, Az. 90276/06). Das gilt aber nicht für Nadelbäume (LG Saarbrücken vom 28. November 2009, Az. O 240/07).
Wenn der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflichten wie beschrieben erfüllt hat und ein Baum fällt trotzdem infolge eines schweren Sturms auf das nachbarliche Haus, haftet der Grundstückseigentümer nicht.
Der Anspruch des Geschädigten könnte sich auch aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB ergeben, der in diesem Fall allerdings analog angewendet werden müsste.
Dieser Anspruch setzt kein Verschulden voraus. Die Rechtsprechung hat sich aber bisher zurückgehalten, diesen Anspruch auch auf Schäden anzuwenden, die durch das Umstürzen von Bäumen im Sturm hervorgerufen worden sind (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 5 U 164/06 ).
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