Nur Mindeststandard ist einzuhalten
Schallschutz
Am 7. Juli beschäftigte der Schallschutz für Mieter den Bundesgerichtshof. Dem Fall lag ein Streit vor dem Landgericht zugrunde. Ein Mieter in Bonn minderte seine Miete um zehn Prozent, weil die Trittschalldämmung der darüber liegenden Wohnung unzureichend sei. Als der Vermieter dagegen klagte, gab das Landgericht dem Mieter recht. Zwar entspreche die Schalldämmung der betreffenden Wohnung der einschlägigen Norm DIN 4109, diese lege jedoch nur das Minimum an Schallschutz fest. Mieter hingegen könnten, so das Gericht, einen Schallschutz mittlerer Art und Güte verlangen.
Nachdem der Vermieter Berufung einlegte, kam die Sache zum Bundesgerichtshof und der widersprach dem Richterspruch des Landgerichts. Er entschied, dass Mieter sich beim Schallschutz mit dem Mindeststandard zufriedengeben müssten. Sie hätten keinen Anspruch auf eine bessere Dämmung, als zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in DIN-Normen festgelegt war. Mieter könnten eben nur das erwarten, was zur Zeit der Errichtung des Hauses Standard war. Vermieter seien über die gesamte Mietzeit nur für die Einhaltung des im Mietvertrag vereinbarten Zustandes der Wohnung zuständig. (BGH-Urteil vom 7. Juli 2010, Az. VIII ZR 85/09).
In der vorherrschenden Rechtsprechung wird stets erklärt, dass Altbauten mindestens die Schallschutzwerte erreichen müssen, die in der hier erwähnten DIN-Norm niedergelegt wurden. Wird aber in alten Gebäuden saniert oder modernisiert, sind diejenigen allgemein anerkannten Regeln der Technik maßgebend, die bei Vornahme der Umbauarbeiten aktuell waren.
Für neuere Bauten gilt ein erhöhter Schallschutz, der in der VDI-Richtlinie 4100 festgelegt ist, auch wenn solche technischen Vorschriften in vielen Fällen nicht verbindlich sind, weil es keine Rechtsvorschriften sind. In dieser Richtlinie werden drei Schallschutzstufen unterschieden: Stufe 1 entspricht den bisherigen Anforderung der DIN 4109. Stufe 2 enthält solche Grenzwerte, bei deren Einhaltung die Mieter im Allgemeinen Ruhe finden und sich in ihrer Wohnung nicht besonders einschränken müssen, wenn sie sich unterhalten oder Musik hören. Lautes Sprechen in der Nachbarwohnung ist in der Regel hinzunehmen. In der Stufe 3 dürfen Geräusche von außen nicht mehr oder kaum noch wahrnehmbar sein. Laute Gespräche in der Nachbarwohnung dürften nur noch andeutungsweise zu hören sein.
Literatur: „Das Mieterlexikon“ des Deutschen Mieterbundes, Ausgabe 1009/10 ab Seite 451
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