Wer muss die Kosten dafür tragen?
Wechsel der Messgeräte
Der Vermieter verlangt die Zustimmung für eine Umstellung der Messgeräte, die den Wasser- und Wärmeverbrauch mit Funktechnik messen. Das wäre nicht das Problem, aber für die Geräte wird pro Monat Miete verlangt, für Warmwasserzähler 1,20 Euro, für Kaltwasserzähler 1,16 Euro und für sechs Heizkostenverteiler insgesamt 2,28 Euro. Ist das zulässig?
Olaf J., Berlin
Ob diese Forderung des Vermieters angemessen und rechtens ist, wäre zuerst anhand des bisherigen Mietvertrages zu prüfen. Für Wohnungen des freien Wohnungsmarktes (keine Sozialwohnung) gilt folgendes:
Hat der Vermieter die Messgeräte in der Vergangenheit z. B. als Erstausstattung gekauft, so mussten die Mieter in den zurückliegenden Jahren dafür keine Mietkosten zahlen. Solche Kosten entstehen z. B. durch Abrechnungsunternehmen für den Eich- oder Geräteservice.
Der Vermieter muss jeden Mieter vorher schriftlich informieren, wenn er Messgeräte, wie Heizkostenverteiler oder Wasserzähler, mieten will. Hat er die Mieter nicht informiert, so können die Mieter gezahlte Miet- bzw. Leasingkosten zurückfordern.
Die Mehrheit der Mieter kann durch Widerspruch gegen die Anmietung innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ankündigung verlangen, dass die Messgeräte weiterhin gekauft und nicht angemietet werden. Hat der Vermieter die Messgeräte bisher schon gemietet bzw. geleast, so wird er eine Umstellung auf Funksysteme ohne Rückfrage vornehmen dürfen. Für Mieter bringt die Umstellung auf Funksysteme sogar mehrere vorteilhafte Änderungen mit sich:
1. Zur Ablesung der Messgeräte muss der Messdienst nicht mehr in die Wohnung kommen, das Schlafzimmer kann also unaufgeräumt bleiben.
2. Die Wasserzähler werden (wie bisher) nur alle fünf Jahre ausgetauscht.
3. Die Heizkostenverteiler werden nur alle zehn Jahre ausgetauscht.
4. Zwischenablesungen wegen Ein- oder Auszug von Mietern sind nicht mehr notwendig, da alle Monatsmittel- und Monatsendwerte elektronisch abgespeichert werden.
5. Die Kosten für diesen höheren Service dürften zwischenzeitlich fast denen der Nicht-Funktechnik entsprechen.
Der Vermieter kann durch die Wahl eines günstigen Anbieters die Kosten für die verbrauchsabhängige Abrechnung (Mietkosten, Ablesekosten, Abrechnungskosten, Benachrichtigungskosten usw.) auf das bisherige Kostenniveau drücken, so dass den Mietern, die bisher schon Mietkosten für Messgeräte tragen mussten, kaum Mehrkosten entstehen.
In diesem Fall ist Mietern zu empfehlen, die bisherigen Gesamtkosten mit den jetzt geforderten zu vergleichen. Sie sollten den Vermieter dazu auffordern ihnen mitzuteilen, was die die Weiterführung der bisherigen Verbrauchsabrechnung kosten würde und wie teuer es mit dem neuen Vertrag werden kann.
HARTMUT HÖHNE
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