Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld

Teil 2

  • Dr. PETER RAINER
  • Lesedauer: 3 Min.
Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat (siehe Teil 1 unseres Beitrages in Ratgeber Nr. 539 vom 22. Mai 2002.

Berechnung nach Urlaubstagen
Entscheidend für die Höhe des Urlaubsgeldes ist die Anzahl der Urlaubstage, die der Arbeitnehmer in Anspruch nimmt. Um die Höhe des Entgelts zu ermitteln, wird zunächst der Verdienst der betreffenden dreizehn Wochen (drei Monate) durch die Zahl der anfallenden Arbeitstage geteilt. Dieser arbeitstägliche Verdienst des Arbeitnehmers wird sodann mit der Anzahl der Urlaubstage multipliziert.
Bei einer 5-Tage-Arbeitswoche wird z. B. der Gesamtverdienst durch 65 (13 mal 5 Arbeitstage) geteilt, und so der Tagessatz des Urlaubsentgelts ermittelt. Bei Teilzeitkräften, die beispielsweise nur an vier Tagen in der Woche arbeiten, wird durch 52 (13 mal 4 Arbeitstage) dividiert, um den Tagessatz festzustellen. In bestimmten Fällen muss auch der Verdienst pro Stunde ermittelt werden. 

Was gilt bei Teilzeitarbeit?
Die Berechnung des Urlaubsentgelts hat keinen Einfluss auf die Höhe des Urlaubsanspruchs des Teilzeitbeschäftigten. Arbeiten Teilzeitbeschäftigte zwar verkürzt, aber an allen Tagen wie Vollbeschäftigte, so steht ihnen die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie Vollbeschäftigten zu. Die verkürzte tägliche Arbeitszeit spiegelt sich dann nur in der Höhe der Urlaubsvergütung wider.
Arbeiten Teilzeitbeschäftigte an weniger Tagen, wird die Zahl der vollen Arbeitstage je Woche geteilt und mit den Arbeitstagen der Teilzeitbeschäftigten je Woche multipliziert. Das Ergebnis ist die Anzahl der jeweiligen Urlaubstage.
Andererseits dürfen die arbeitsfreien Tage nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. In allen Fällen wird der Teilzeitbeschäftigte in der Dauer der freien Tage während des Urlaubs und des ihm zustehenden Urlaubsentgelts gegenüber den Vollbeschäftigten weder bevorteilt noch benachteiligt. 

Auszahlung des Urlaubsentgelts
Das Bundesurlaubsgesetz verpflichtet den Arbeitgeber das Urlaubsentgelt vor Antritt des Urlaubs des Arbeitnehmers auszuzahlen (§ 11 Abs. 2). In der Praxis können jedoch Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren (entweder stillschweigend oder schriftlich), dass es auch während der Urlaubszeit bei der üblichen, in der Regel monatlichen, Zahlungsweise bleibt. Auf keinen Fall darf der Arbeitnehmer jedoch schlechter gestellt werden, als nach der gesetzlichen Regelung. 


Das Urlaubsgeld
In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein Urlaubsgeld. Das Urlaubsgeld ist eine durch den Arbeitgeber freiwillig gezahlte Leistung, auf die ein Anspruch nur dann entsteht, wenn dies durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Auch durch Betriebsübung (mindestens eine dreijährige Zahlung) kann ein solcher Anspruch entstehen.
Auch beim Urlaubsgeld gilt der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, aus dem sich ergibt, dass Teilzeitbeschäftigte von der Zahlung nicht ausgeschlossen werden dürfen. 

Zeitpunkt und Höhe der Zahlung
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld ist in der Regel abhängig von der Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer. Allerdings kann es auch Vereinbarungen geben, nach denen Urlaubsgeld auch unabhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Urlaubsinanspruchnahme in einem bestimmten Monat vor Beginn der Urlaubszeit (z. B. Juni oder Juli) zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt wird.
Die Höhe des Urlaubsgeldes ist - je nach tariflicher Regelung oder betrieblicher Vereinbarung - sehr unterschiedlich. Gleiches gilt für die Art der Berechnung. So wird sowohl ein bestimmter Prozentsatz des Monatslohns oder Monatsgehalts gezahlt, als auch vom Einkommen unabhängige Festbeträge.
In jedem Fall trägt ein Urlaubsgeld dazu bei, erhöhte Urlaubsaufwendungen des Arbeitnehmers zumindest zum Teil abzudecken.

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