Kinderfotos im Internet

Umgangsrecht

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Die Eltern des eineinhalb Jahre alten Jungen waren nicht verheiratet; allein sorgeberechtigt ist die Mutter des Kindes. Wegen ständiger Streitigkeiten mit seiner Ex-Freundin war dem Vater bereits das Recht auf Umgang mit dem Jungen vorübergehend entzogen worden.

Als die Mutter bemerkte, dass der Mann auf seiner Internetseite Fotos des Kindes eingestellt hatte, zog sie erneut vor Gericht. Ohne die Erlaubnis der Mutter dürfe der Vater keine Fotos publizieren, erklärte das Amtsgericht Menden. Als Kleinkind könne der Sohn darüber noch nicht entscheiden, doch die Mutter als gesetzliche Vertreterin lehne dies ab.

Unter diesen Umständen verletze es das Persönlichkeitsrecht des Jungen, ihn öffentlich zur Schau zu stellen.

Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Zugriff auf die Internetseite – durch Kennwortschutz oder dergleichen – nur einem engeren Familien- und Freundeskreis zugänglich wäre. Die Webseite des Vaters stehe aber für jedermann offen.

Urteil des Amtsgerichts Menden vom 3. Februar 2010, Az. 4 C 526/09

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